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Wallhecke auf Grenze; brauchbares Ergebnis

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Martin Blanke

unread,
Nov 6, 2009, 1:06:44 PM11/6/09
to
Hallo an alle Interessierten,

hier die Erg�nzung zum Thread vom 07.10.; Gerhard Zahn hatte sich gew�nscht:
"Bin gespannt, ob der OP und mal eine lokale Entscheidung oder ein
lokales Ergebnis mitteilt."

Tja, ein rechtsverbindliches Ergebnis gibt's wohl nur, wenn ein
gerichtliches Urteil vorliegt, m�glichst von einem hoch angesiedelten
Gericht. Ein solches habe ich nicht gefunden. Aber immerhin hat eine
Recherche in der engeren Nachbarschaft ergeben, dass man auch ohne Kenntnis
der rechtlichen Grundlagen in den bisherigen F�llen pragmatisch gehandelt
hat, d.h. jeder Anlieger hat die Ma�nahmen bezahlt, die er veranlasst hat,
bzw, in einem Fall teilte man halbe/halbe, weil die B�ume auf beiden Seiten
beschnitten wurden.
Ich habe mich dar�ber hinaus mit den �921 und 922 des BGB besch�ftigt und
meine, dass man eine Wallhecke samt Bewuchs als eine "Grenzanlage"
betrachten kann. Mit dieser Kenntnis im Hintergrund habe ich mit meinem
Wallhecken-Gegen�ber ein Gespr�ch gef�hrt mit dem Ergebnis, dass wir
zuk�nftig ebenso pragmatisch verfahren wollen wie oben schon beschrieben.
F�r den Fall, dass ein Baum sehr stark ringsum beschnitten oder gef�llt
werden soll, sollen die Kosten geteilt werden (ein solcher Fall ist aber
z.Zt. nicht konkret absehbar). Damit habe ich die L�sung, die ich mir
vorgestellt habe.

Hier der Text aus dem BGB, erg�nzt durch einige Urteile dazu; ist vielleicht
auch f�r andere interessant (der �923 betrifft nicht direkt meinen Fall,
w�re aber relevant, wenn die Wallhecke nicht als "Grenzanlage" betrachtet
w�rde):

� 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen.

Werden zwei Grundst�cke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen
Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum
Vorteil beider Grundst�cke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet,
dass die Eigent�mer der Grundst�cke zur Benutzung der Einrichtung
gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht �u�ere Merkmale darauf
hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein geh�rt.
--------------------------
Urteile zu � 921:

BGH, 15.10.1999 - V ZR 77/99
a) Eine Hecke ist insgesamt Grenzeinrichtung im Sinne von � 921 BGB, wenn
auch nur einige St�mme der Heckenpflanzen, dort wo sie aus dem Boden
heraustreten, von der Grenze durchschnitten werden. Darauf, ob dieser
Zustand auch schon bei Anpflanzung der Hecke bestand, kommt es nicht an.

BGH, 07.03.2003 - V ZR 11/02
Eine Grenzanlage liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise �ber
die Grenze zweier Grundst�cke erstreckt und funktionell beiden Grundst�cken
dient. Eine grenzscheidende Wirkung braucht der Anlage nicht zuzukommen.
--------------------------

� 922 Art der Benutzung und Unterhaltung.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in � 921 bezeichneten
Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke,
der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die
Mitbenutzung des anderen beeintr�chtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind
von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an
dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine
Zustimmung beseitigt oder ge�ndert werden. Im �brigen bestimmt sich das
Rechtsverh�ltnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften �ber die
Gemeinschaft.


� 923 Grenzbaum.

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so geb�hren die Fr�chte und, wenn der
Baum gef�llt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten
der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der
Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu
tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt
in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die
Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den
Umst�nden nach nicht durch ein anderes zweckm��iges Grenzzeichen ersetzt
werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch f�r einen auf der Grenze stehenden
Strauch.
-----------------------------
Urteil zu � 923:

BGH, 02.07.2004 - V ZR 33/04
a) Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von � 923 BGB, wenn sein Stamm dort,
wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundst�cksgrenze durchschnitten
wird.

b) Jedem Grundst�ckseigent�mer geh�rt der Teil des Grenzbaumes, der sich auf
seinem Grundst�ck befindet (vertikal geteiltes Eigentum).

c) Jeder Grundst�ckseigent�mer ist f�r den ihm geh�renden Teil eines
Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie f�r einen
vollst�ndig auf seinem Grundst�ck stehenden Baum.

d) Verletzt jeder Eigent�mer die ihm hinsichtlich des ihm geh�renden Teils
eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist f�r den ihnen
daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach � 254 BGB
vorzunehmen.

Peter Lederer

unread,
Nov 6, 2009, 3:01:02 PM11/6/09
to
Am 06.11.2009 schrieb Martin Blanke:

> Mit dieser Kenntnis im Hintergrund habe ich mit meinem
> Wallhecken-Gegen�ber ein Gespr�ch gef�hrt mit dem Ergebnis, dass wir
> zuk�nftig ebenso pragmatisch verfahren wollen wie oben schon beschrieben.

Es gibt doch noch vern�nftige Nachbarn in diesem Land. Herzlichen
Gl�ckwunsch zu dieser weisen Entscheidung. Ich hoffe, da� dieses Posting
viele, die �hnliche Probleme haben, lesen werden.

--
Gr��e
Peter

Gerhard Zahn

unread,
Nov 6, 2009, 4:04:14 PM11/6/09
to
Am Fri, 6 Nov 2009 19:06:44 +0100 schrieb Martin Blanke:

Hallo Martin,

>hier die Erg�nzung zum Thread vom 07.10.; Gerhard Zahn hatte sich gew�nscht:
> "Bin gespannt, ob der OP und mal eine lokale Entscheidung oder ein
>lokales Ergebnis mitteilt."

danke, dass du dich daran erinnert hast.

>Tja, ein rechtsverbindliches Ergebnis gibt's wohl nur, wenn ein
>gerichtliches Urteil vorliegt, m�glichst von einem hoch angesiedelten
>Gericht. Ein solches habe ich nicht gefunden.

Macht nix. Deine L�sung ist besser, weil von beiden Nachbarn
akzeptiert. Was br�chte ein Urteil, das einem oder beiden nicht
gef�llt?

>Aber immerhin hat eine
>Recherche in der engeren Nachbarschaft ergeben, dass man auch ohne Kenntnis
>der rechtlichen Grundlagen in den bisherigen F�llen pragmatisch gehandelt
>hat, d.h. jeder Anlieger hat die Ma�nahmen bezahlt, die er veranlasst hat,
>bzw, in einem Fall teilte man halbe/halbe, weil die B�ume auf beiden Seiten
>beschnitten wurden.
>Ich habe mich dar�ber hinaus mit den �921 und 922 des BGB besch�ftigt und
>meine, dass man eine Wallhecke samt Bewuchs als eine "Grenzanlage"
>betrachten kann. Mit dieser Kenntnis im Hintergrund habe ich mit meinem
>Wallhecken-Gegen�ber ein Gespr�ch gef�hrt mit dem Ergebnis, dass wir
>zuk�nftig ebenso pragmatisch verfahren wollen wie oben schon beschrieben.

Gratuliere! Bestm�gliche L�sung.
Da haben alle Streithansel, die mit ihren Nachbarn nicht reden das
Nachsehen.

Beste Gr��e G e r h a r d

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