On 21 Mrz., 18:13, Stephan Behrendt <
stephan.behre...@gmx.de> wrote:
>
> Aha,
>
> ein "Radweg", der nicht benutzungsfähig ist und ein Zebrastreifen,
> der dort gar nicht sein darf dienen dir also als Beispiel für einen falsch
> recherchierten Artikel mit einer fehlerhaften Aussage.
>
Wieso nicht benutzungsfähig? Auf allen dreien kann man durchaus (mit
großer Vorsicht) fahren.
Ich hab's rausgesucht, was damals der ADFC-Rechtsreferent in dieser
Sache erläutert hat:
(Zitat Anfang)
§ 26 Abs. 1 S. 1 StVO: "An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge ... den
Fußgängern ..., welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das
Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen."
Von Fahrrädern auf dem Überweg steht darin nichts, denn die
Vorschrift ist für Fußgänger gemacht. Sie verschafft Ihnen ein
Vorrecht, das sie sonst nicht hätten: An einer beliebigen Stelle
dürfen Fußgänger Fahrbahnen nur mit erhöhter Sorgfalt überqueren (§
25 Abs. 3 StVO). Der Verkehr auf der Fahrbahn geht vor.
Dagegen haben Radfahrer auf einem Radweg (auch auf einem Rad- und
Gehweg) entlang einer Vorfahrtstraße mit Zeichen 301 oder 306 auch
ohne Fahrbahnmarkierungen Vorfahrt gegenüber dem Verkehr aus der
untergeordneten Straße. Was ändert sich daran durch die Markierung
eines Fußgängerüberwegs? Gar nichts: Die Radfahrer erhalten kein
zusätzliches Recht (der Vorrang gilt nur für Fußgänger). Sie
verlieren aber auch kein Recht, denn § 26 ist keine Vorschrift zur
Regelung der Vorfahrt zwischen Fahrzeugen. An den Fahrverkehr wenden
sich die §§ 8 und 9 StVO (Vorfahrt, Abbiegen), die von § 26 StVO
unberührt bleiben.
Insbesondere müssen Radfahrer auch nicht absteigen, um Vorrang an der
Einmündung zu erhalten. Denn sie haben ja ohnehin Vorfahrt (s. o.).
Auf einem Zebrastreifen an einer beliebigen Stelle wäre das anders:
Dort muss ein Radfahrer, der bevorrechtigt über die Straße will,
absteigen. Wenn er sein Rad schiebt, wird er zum Fußgänger und
genießt den Schutz des Fußgängerüberwegs.
Überwiegend sind die Gerichte auch der Auffassung, Radfahrer dürften
einen Zebrastreifen auch fahrend überqueren, dann allerdings ohne
Vorrang vor dem Fahrbahnverkehr. Denn nach § 26 StVO müssen Fahrzeuge
nur Fußgängern die Fahrbahnüberquerung ermöglichen.
Vorfahrtberechtigten Fahrzeugen, also auch Fahrrädern, müssen sie
aber nach §§ 8 und 9 StVO die Vorfahrt gewähren oder sie durchfahren
lassen.
An der Einmündung, die du beschreibst, müssen Fahrzeuge aus der
untergeordneten Seitenstraße die (fahrenden) Radfahrer also nicht
wegen des Zebrastreifens passieren lassen, sondern weil der
Radverkehr entlang der Hauptstraße Vorfahrt hat. Schiebende Radfahrer
hätten nach § 26 StVO Vorrang. Aber warum sollten sie an einer
Einmündung absteigen und schieben? Das ist nur für auf dem Gehweg
fahrende Kinder unter zehn Jahren gesetzlich vorgeschrieben (§ 2 Abs.
5 S. 3 StVO). Insofern hätten diejenigen Recht, die das Absteigen
verlangen - aber die Kinder fahren ja rechtlich gesehen auf dem
Gehweg und nicht auf dem (gemeinsamen) Radweg.
Dieser Radweg wird durch den Fußgängerüberweg nicht unterbrochen. Der
Fußgängerüberweg gilt nur für den Gehweg. Wären Rad- und Gehweg
nebeneinander angeordnet (Zeichen 241), würde das wohl jedem
einleuchten. Wegen Zeichen 240 haben wir es aber mit einem Sonderweg
zu tun, der zugleich Rad- und Gehweg ist. Wenn in dessen Verlauf
Verkehrszeichen oder Markierungen angebracht sind, die sich nur an
eine der beiden Benutzergruppen richten (z. B. Zeichen 301 oder 293),
dann gelten sie auch nur für diese.
(Zitat Ende)
Jetzt alles klar? Für die StiWa ist das natürlich viel zu lang und
viel zu kompliziert.