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Irrtümer beim Fahrradfahren: Finanztest sagt, welche Regeln wirklich gelten

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Frank Bokelmann

ungelesen,
21.03.2012, 03:25:4121.03.12
an
Nur mal zur Kenntnis:


Pressemitteilung vom 20.03.2012 | 09:36
Pressefach: Stiftung Warentest

<<Irrtümer beim Fahrradfahren: Finanztest sagt, welche Regeln wirklich
gelten


20.03.2012
Radfahrer gehören auf den Radweg? Falsch! Den Radweg müssen sie nur
benutzen, wenn er ausdrücklich durch ein blaues Radwegschild
gekennzeichnet ist. Ansonsten sollten Radler zu ihrer eigenen
Sicherheit besser auf der Straße fahren, weil Autofahrer sie dort
besser sehen. Diesen und weitere Irrtümer rund ums Radfahren klärt die
Zeitschrift Finanztest in ihrer April-Ausgabe auf.

Wer betrunken Fahrrad fährt, verliert seinen Führerschein! Auch diese
Annahme ist falsch. Nur wer mit mehr als 1,6 Promille Rad fährt, muss
um seinen Lappen fürchten. Entgegen der landläufigen Meinung haben
Radler auch keine Mitschuld an einem Unfall, wenn sie keinen Helm
tragen. Der Irrtum hält sich hartnäckig, weil manche Richter die
Schadensersatzansprüche von Radfahrern mindern, wenn die
Kopfverletzung des Radlers durch das Tragen des Helms weniger schlimm
ausgefallen wäre. In so einem Fall bekommt der Radler zwar weniger
Geld, für die Schuldfrage ist der Helm aber nicht relevant.

Auch dass Fahrradfahrer nicht nebeneinander fahren dürfen, während der
Fahrt keine Musik hören dürfen oder keinen Hund an der Leine führen
sollen, stimmt nicht. All das ist erlaubt, solange es niemanden
gefährdet oder behindert. Verboten ist es hingegen, freihändig zu
fahren, Kinder ohne Fahrradsitz auf dem Gepäckträger mitzunehmen oder
auf dem linken Radweg zu fahren, wenn es rechts keinen gibt. Ein
Bußgeldkatalog für Radfahrer mit Strafen von 5 bis zu 350 Euro findet
sich ebenfalls in Finanztest.

Der ausführliche Artikel “Irrtümer ums Radfahren“ ist in der April-
Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und online unter www.test.de
veröffentlicht.>>

Genauer:

http://www.test.de/themen/auto-verkehr/meldung/Irrtuemer-rund-ums-Radfahren-Diese-Regeln-gelten-wirklich-4342904-4342909/

mit weiterem Link auf die pdf-Datei

Gruß

Frank

Martin Glas

ungelesen,
21.03.2012, 04:02:5421.03.12
an
On 21 Mrz., 08:25, Frank Bokelmann <k...@frank-bokelmann.de> wrote:
>
> Der ausführliche Artikel “Irrtümer ums Radfahren“ ist in der April-
> Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und online unterwww.test.de
> veröffentlicht.>>
>
> Genauer:
>
> http://www.test.de/themen/auto-verkehr/meldung/Irrtuemer-rund-ums-Rad...
>
> mit weiterem Link auf die pdf-Datei
>

Überraschend viel Korrektes, aber das mit dem Fußgängerüberweg (Punkt
9) stimmt in dieser Absolutheit nicht. Wer ordnet eigentlich eine MPU
an (Punkt 4)? Das dürfte doch die zuständige Straßenverkehrsbehörde
sein und nicht die Polizei, oder? Zeichen 241 (Punkt 2) gibt keinen
Gehweg zum Radfahren frei, sondern ordnet bekanntlich für einen
abgetrennten Radweg die Benutzungspflicht an.

Thomas Sçhlueter

ungelesen,
21.03.2012, 04:23:0021.03.12
an
Am Wed, 21 Mar 2012 hat Frank Bokelmann geschrieben:
>
> Der ausführliche Artikel "Irrtümer ums Radfahren" ist in
> der April-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und online
> unter www.test.de veröffentlicht.

"Den Radweg müssen sie nur benutzen, wenn er ausdrücklich
durch eins der drei blauen Radwegschilder gekennzeichnet
ist" stimmt natürlich nicht.

Richtig ist: "Benutzungspflicht besteht nur, wenn:
- ein Gehweg durch Z.240 (auch) zum Radweg erklärt wird
- der Radweg eines getrennten Geh- und Radweges mit Z.241
gekennzeichnet ist
- ein zusätzlich zum Gehweg baulich separat angelegter
Radweg bzw. ein von der Fahrbahn mit durchgehendem weißen
Strich abmarkierter Radfahrstreifen mit Z.237
gekennzeichnet ist."

Alle anderen Kombinationen aus Baugestaltung und
Kennzeichnung sind unbeachtlicher Blödsinn, der sich wegen
der in der StVO seit 2009 sehr konkret angegebenen Bedeutung
der Zeichen auch auf dem Wege der Auslegung nicht heilen
lässt.

Ein Z.240 an einem "getrennt" angelegen oder durch eine
Markierung getrennten Geh- und Radweg kennzeichnet
ebensowenig einen benutzungspflichtigen Radweg wie ein Z.241
oder ein Z.237 an einem Gehweg.

Tom


Die Nachricht wurde gelöscht

Herber÷ Pu÷z

ungelesen,
21.03.2012, 04:55:0321.03.12
an
Am Wed, 21 Mar 2012 01:02:54 -0700 (PDT) schrieb Martin Glas:

> Wer ordnet eigentlich eine MPU
> an (Punkt 4)? Das dürfte doch die zuständige Straßenverkehrsbehörde
> sein und nicht die Polizei, oder?

Die Polizei schreibt eine Stellungnahme und Empfehlung an die
Straßenverkehrsbehörde, diese wiederum wird der Empfehlung i.d.R. folgen
und eine Untersuchung anordnen. Das kann dann aber auch nur eine MU ohne P
sein, z.B. bei betagteren KFZ-Führern.

--
VG
Herbert

Juergen

ungelesen,
21.03.2012, 06:28:5121.03.12
an
Am Wed, 21 Mar 2012 00:25:41 -0700 (PDT) schrieb Frank Bokelmann
<k...@frank-bokelmann.de> zum Thema "Irrtümer beim Fahrradfahren:
Finanztest sagt, welche Regeln wirklich gelten":


>Auch dass Fahrradfahrer nicht nebeneinander fahren dürfen, während der
>Fahrt keine Musik hören dürfen oder keinen Hund an der Leine führen
>sollen, stimmt nicht.

Wie ist das gleich wieder mit Musik und Kopfhörern? Auch erlaubt? Oder
nur der "Ghettoblaster" am Lenker? Kommt es auf die Art der Kopfhörer
an.

Wenn ich mich nicht irre, darf man als Radfahrer auch beim Fahren
telefonieren, sofern man eine Freisprecheinrichtung benutzt. Dafür
bietet sich ja ein Headset an. Allerdings habe ich mit meinen Nokia
HDS-3 (Stereo mit Kabel) dabei das Problem schleichen zu müssen damit
mit Gesprächspartner nicht nur den Fahrtwind rauschen hört. Kennt jemand
bessere Lösungen?


cu.
Juergen

--

\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\
\ Freie Bits für frei Buerger \
\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\

Jens Müller

ungelesen,
21.03.2012, 06:50:3321.03.12
an
Am 21.03.2012 11:28, schrieb Juergen:
> Wenn ich mich nicht irre, darf man als Radfahrer auch beim Fahren
> telefonieren, sofern man eine Freisprecheinrichtung benutzt. Dafür
> bietet sich ja ein Headset an. Allerdings habe ich mit meinen Nokia
> HDS-3 (Stereo mit Kabel) dabei das Problem schleichen zu müssen damit
> mit Gesprächspartner nicht nur den Fahrtwind rauschen hört. Kennt jemand
> bessere Lösungen?

http://www.faz.net/aktuell/technik-motor/computer-internet/handy-headsets-frei-sprechen-auf-dem-fahrrad-1539210.html

Keine Ahnung, ob die tatsächlich etwas taugen.

Gruß Jens

Stephan Behrendt

ungelesen,
21.03.2012, 07:07:0421.03.12
an
Am Mittwoch, 21. März 2012 09:02:54 UTC+1 schrieb Martin Glas:

> Überraschend viel Korrektes, aber das mit dem Fußgängerüberweg (Punkt
> 9) stimmt in dieser Absolutheit nicht.

Kläre mich bitte auf.

Stephan

Martin Glas

ungelesen,
21.03.2012, 07:39:0021.03.12
an
Gerne :-).
Ein Beispiel:
http://g.co/maps/bbez2

Der Gehweg rechts ist als benutzungspflichtiger gemeinsamer Rad-/
Fußweg ausgewiesen. Radfahrer, die dort fahren und weiter entlang der
Hauptstraße den freien Rechtsabbieger queren, haben Vorrang. Den haben
nämlich auch ganz ohne FGÜ. Der FGÜ "raubt" ihnen dieses Recht
natürlich nicht. Dass an dieser Stelle laut R-FGÜ gar kein FGÜ
angelegt werden darf, steht auf einen anderen Blatt.

Hier:
http://g.co/maps/372b5
haben wir eine recht ähnlich Konstellation vorliegen, aber (dieselbe)
Straßenverkehrsbehörde war wohl der Meinung, dass man den Radfahrern
besser ein VZ205 vor die Nase pappt, obwohl sie entlang einer
Vorfahrtsstraße verkehren. Verträgt sich leider nicht mit der
Radwegbenutzungspflicht. Ohne VZ205 hätten sie Vorrang, auch hier
unabhängig davon, dass ein FGÜ existiert.

Ich habe die Thematik schon einmal vor längerer Zeit mit dem
Rechtsreferenten des ADFC diskutiert. Die Sache ist eben kompliziert
(gerade dann, wenn sich Behörden nicht an Vorgaben halten), daher
verkürzt man die Rechtslage auf "Radfahrer müssen am FGÜ absteigen,
damit sie Vorrang haben". Das gilt im wesentlichen aber nur, wenn man
sozusagen "rechtwinklig zur Fahrtrichtung" queren will, also z.B.
hier:
http://g.co/maps/exeje

Christoph Maercker

ungelesen,
21.03.2012, 07:41:2521.03.12
an
Frank Bokelmann wrote:
> Nur mal zur Kenntnis:
> Pressemitteilung vom 20.03.2012 | 09:36
> Pressefach: Stiftung Warentest
>
> <<Irrtümer beim Fahrradfahren: Finanztest sagt, welche Regeln wirklich
> gelten

> Radfahrer gehören auf den Radweg? Falsch! Den Radweg müssen sie nur
> benutzen, wenn er ausdrücklich durch ein blaues Radwegschild
> gekennzeichnet ist. Ansonsten sollten Radler zu ihrer eigenen
> Sicherheit besser auf der Straße fahren, weil Autofahrer sie dort
> besser sehen.

So weit, so gut.

> Wer betrunken Fahrrad fährt, verliert seinen Führerschein! Auch diese
> Annahme ist falsch. Nur wer mit mehr als 1,6 Promille Rad fährt, muss
> um seinen Lappen fürchten.

Ist man mit weniger als 1,6 Promille denn schon betrunken??

> Entgegen der landläufigen Meinung haben
> Radler auch keine Mitschuld an einem Unfall, wenn sie keinen Helm
> tragen. Der Irrtum hält sich hartnäckig, weil manche Richter die
> Schadensersatzansprüche von Radfahrern mindern, wenn die
> Kopfverletzung des Radlers durch das Tragen des Helms weniger schlimm
> ausgefallen wäre. In so einem Fall bekommt der Radler zwar weniger
> Geld, für die Schuldfrage ist der Helm aber nicht relevant.

In einem System wo zuerst das Geld zählt und danach nochmals das Geld,
ist Schadenersatz wichtiger als irgendeine Schuldfrage. Trotzdem gut,
wen Finanztest das mit auflistet.

> Auch dass Fahrradfahrer nicht nebeneinander fahren dürfen, während der
> Fahrt keine Musik hören dürfen oder keinen Hund an der Leine führen
> sollen, stimmt nicht. All das ist erlaubt, solange es niemanden
> gefährdet oder behindert. Verboten ist es hingegen, freihändig zu
> fahren, Kinder ohne Fahrradsitz auf dem Gepäckträger mitzunehmen

In .nl scheint letzteres erlaubt zu sein. Mehrfach gesehen.

> auf dem linken Radweg zu fahren, wenn es rechts keinen gibt.

Also wenn rechts ein Radweg vorhanden ist, darf links gefahren werden.
Gut zu wissen. :-)

--


CU Christoph Maercker.

RADWEGE sind TOD-SICHER!

Matthias Warkus

ungelesen,
21.03.2012, 09:07:5221.03.12
an
Am 21.03.12 09:37, schrieb Martin Τrautmann:
> Viele davon dürften aber überwiegend der Autofahrer-Fraktion
> angehören, gerade als Besserwisser und Oberlehrer.

Die Beziehung zwischen den beiden Halbsätzen möchte ich bezweifeln, ich
habe den Eindruck, dass "Besserwisser und Oberlehrer" gerne überzeugt
autofrei leben.

mawa
--
http://www.prellblog.de

Matthias Warkus

ungelesen,
21.03.2012, 09:09:2721.03.12
an
Am 21.03.12 12:41, schrieb Christoph Maercker:
> Ist man mit weniger als 1,6 Promille denn schon betrunken??

Es gibt Leute, die mit weniger als 1,0 Promille schon betrunken sein können.

mawa
--
http://www.prellblog.de

Dirk Moebius

ungelesen,
21.03.2012, 09:15:0821.03.12
an
On 21.03.12 11:28, Juergen wrote:
> Am Wed, 21 Mar 2012 00:25:41 -0700 (PDT) schrieb Frank Bokelmann
> <k...@frank-bokelmann.de> zum Thema "Irrtümer beim Fahrradfahren:
> Finanztest sagt, welche Regeln wirklich gelten":
>
>
>> Auch dass Fahrradfahrer nicht nebeneinander fahren dürfen, während der
>> Fahrt keine Musik hören dürfen oder keinen Hund an der Leine führen
>> sollen, stimmt nicht.
>
> Wie ist das gleich wieder mit Musik und Kopfhörern? Auch erlaubt? Oder
> nur der "Ghettoblaster" am Lenker? Kommt es auf die Art der Kopfhörer
> an.
>
> Wenn ich mich nicht irre, darf man als Radfahrer auch beim Fahren
> telefonieren, sofern man eine Freisprecheinrichtung benutzt. Dafür
> bietet sich ja ein Headset an. Allerdings habe ich mit meinen Nokia
> HDS-3 (Stereo mit Kabel) dabei das Problem schleichen zu müssen damit
> mit Gesprächspartner nicht nur den Fahrtwind rauschen hört. Kennt jemand
> bessere Lösungen?

Ich hab mit den alten Ericcson-Headsets (fuer k700, w880 und so) nur
Probleme gehabt, wenn der Wind von vorn kam. Das ist aber immer bloed.
Dirk


--
Die deutschen Geheimdienste haben 2010 37 Millionen Emails und Daten-
verbindungen ueberprueft, weil darin bestimmte Schlagwoerter (z.B.
Bombe, Atom, Rakete usw.) vorkamen.

Hans CraueI

ungelesen,
21.03.2012, 09:50:0621.03.12
an
Matthias Warkus schrieb
Wie wuerdest du dann die Autofahrer nennen, die versuchen, einen auf
einen nicht vorhandenen bzw. nicht benutzungspflichtigen Radweg zu
verweisen, dies oftmals unter Einsatz von Hupen, Abdraengen und ggf.
Ausbremsen?

Hans CraueI
Die Nachricht wurde gelöscht

Johann Mayerwieser

ungelesen,
21.03.2012, 10:23:1121.03.12
an
Juergen schrieb:

> Wenn ich mich nicht irre, darf man als Radfahrer auch beim Fahren
> telefonieren, sofern man eine Freisprecheinrichtung benutzt. Dafür
> bietet sich ja ein Headset an. Allerdings habe ich mit meinen Nokia
> HDS-3 (Stereo mit Kabel) dabei das Problem schleichen zu müssen damit
> mit Gesprächspartner nicht nur den Fahrtwind rauschen hört. Kennt jemand
> bessere Lösungen?


Motorradhelm und -freisprecheinrichtung

Han*duckundrenn*nes


--
Die Diktatur des Kapitalismus Marktwirtschaft zu nennen ist der gleiche
Euphemismus mit dem die Bonzendiktatur der Kommunisten als Sozialismus
bezeichnet wurde. - Andreas Bockelmann in dafa
Für PN Reply-Adresse verwenden und "usenet" im Betreff einfügen.

Christoph Maercker

ungelesen,
21.03.2012, 12:29:0321.03.12
an
Matthias Warkus wrote:
> Es gibt Leute, die mit weniger als 1,0 Promille schon betrunken sein
> können.

Solche Ausnahmefälle gibt es zwar, aber die meisten Leute sind bei 1,6
Promille beschwipst, besoffen sind sie erst einige Bier später.

HC Ahlmann

ungelesen,
21.03.2012, 12:40:2521.03.12
an
Matthias Warkus <mawa...@googlemail.com> wrote:

> Am 21.03.12 09:37, schrieb Martin ?rautmann:
> > Viele davon [Leser der Zeitschrift Finanztest ; HC] dürften aber
> > überwiegend der Autofahrer-Fraktion angehören, gerade als Besserwisser
> > und Oberlehrer.
>
> Die Beziehung zwischen den beiden Halbsätzen möchte ich bezweifeln, ich
> habe den Eindruck, dass "Besserwisser und Oberlehrer" gerne überzeugt
> autofrei leben.

Die Eigenschaften "Autofahrer" und "Besserwisser und Oberlehrer" mit
ihren Komplementären nicht-"*" ergeben eine Vier-Felder-Tafel. Du
zettelst gerade einen Streit über die Größen in zwei von vier Feldern
an. Kann man machen, muss man aber nicht.

Martin behauptete, das die Vier-Felder-Tafel für Finanztest-Leser eine
höheren Wert im Feld "Autofahrer" und "Besserwisser und Oberlehrer" als
eine Vier-Felder-Tafel für die Allgemeinheit hat.
--
Munterbleiben
HC

<http://hc-ahlmann.gmxhome.de/> Bordkassen, Kochen an Bord, Törnberichte

HC Ahlmann

ungelesen,
21.03.2012, 12:40:2521.03.12
an
Christoph Maercker <Zwei...@gmx-topmail.de> wrote:

> In .nl scheint letzteres [Personenbeförderung auf Gepäckträger; HC]
> erlaubt zu sein. Mehrfach gesehen.

Dann scheint es in .de auch erlaubt zu sein, weil mehrfach gesehen.
Diese Folgerung klammert aus, dass es Regelübertretungen gibt.

Stephan Behrendt

ungelesen,
21.03.2012, 13:13:2421.03.12
an
Am Mittwoch, 21. März 2012 12:39:00 UTC+1 schrieb Martin Glas:
> On 21 Mrz., 12:07, Stephan Behrendt <stephan.behre...@gmx.de> wrote:
> > Am Mittwoch, 21. März 2012 09:02:54 UTC+1 schrieb Martin Glas:
> >
> > > Überraschend viel Korrektes, aber das mit dem Fußgängerüberweg (Punkt
> > > 9) stimmt in dieser Absolutheit nicht.
> >
> > Kläre mich bitte auf.
> >
>
> Gerne :-).
> Ein Beispiel:
> http://g.co/maps/bbez2
>
> Der Gehweg rechts ist als benutzungspflichtiger gemeinsamer Rad-/
> Fußweg ausgewiesen. Radfahrer, die dort fahren und weiter entlang der
> Hauptstraße den freien Rechtsabbieger queren, haben Vorrang. Den haben
> nämlich auch ganz ohne FGÜ. Der FGÜ "raubt" ihnen dieses Recht
> natürlich nicht. Dass an dieser Stelle laut R-FGÜ gar kein FGÜ
> angelegt werden darf, steht auf einen anderen Blatt.
>
> Hier:
> http://g.co/maps/372b5
> haben wir eine recht ähnlich Konstellation vorliegen,

Aha,

ein "Radweg", der nicht benutzungsfähig ist und ein Zebrastreifen,
der dort gar nicht sein darf dienen dir also als Beispiel für einen falsch
recherchierten Artikel mit einer fehlerhaften Aussage.

Der von dir angesprochene Rechtsreferent des ADFC wurde übrigens auch
von der StiWa konsultiert. Er fand einen einzigen wirklichen Fehler,
aber an anderer Stelle.

Gruß

Stephan

Martin Glas

ungelesen,
21.03.2012, 17:53:3821.03.12
an
On 21 Mrz., 18:13, Stephan Behrendt <stephan.behre...@gmx.de> wrote:
>
> Aha,
>
> ein "Radweg", der nicht benutzungsfähig ist und ein Zebrastreifen,
> der dort gar nicht sein darf dienen dir also als Beispiel für einen falsch
> recherchierten Artikel mit einer fehlerhaften Aussage.
>

Wieso nicht benutzungsfähig? Auf allen dreien kann man durchaus (mit
großer Vorsicht) fahren.

Ich hab's rausgesucht, was damals der ADFC-Rechtsreferent in dieser
Sache erläutert hat:

(Zitat Anfang)
§ 26 Abs. 1 S. 1 StVO: "An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge ... den
Fußgängern ..., welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das
Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen."

Von Fahrrädern auf dem Überweg steht darin nichts, denn die
Vorschrift ist für Fußgänger gemacht. Sie verschafft Ihnen ein
Vorrecht, das sie sonst nicht hätten: An einer beliebigen Stelle
dürfen Fußgänger Fahrbahnen nur mit erhöhter Sorgfalt überqueren (§
25 Abs. 3 StVO). Der Verkehr auf der Fahrbahn geht vor.

Dagegen haben Radfahrer auf einem Radweg (auch auf einem Rad- und
Gehweg) entlang einer Vorfahrtstraße mit Zeichen 301 oder 306 auch
ohne Fahrbahnmarkierungen Vorfahrt gegenüber dem Verkehr aus der
untergeordneten Straße. Was ändert sich daran durch die Markierung
eines Fußgängerüberwegs? Gar nichts: Die Radfahrer erhalten kein
zusätzliches Recht (der Vorrang gilt nur für Fußgänger). Sie
verlieren aber auch kein Recht, denn § 26 ist keine Vorschrift zur
Regelung der Vorfahrt zwischen Fahrzeugen. An den Fahrverkehr wenden
sich die §§ 8 und 9 StVO (Vorfahrt, Abbiegen), die von § 26 StVO
unberührt bleiben.

Insbesondere müssen Radfahrer auch nicht absteigen, um Vorrang an der
Einmündung zu erhalten. Denn sie haben ja ohnehin Vorfahrt (s. o.).
Auf einem Zebrastreifen an einer beliebigen Stelle wäre das anders:
Dort muss ein Radfahrer, der bevorrechtigt über die Straße will,
absteigen. Wenn er sein Rad schiebt, wird er zum Fußgänger und
genießt den Schutz des Fußgängerüberwegs.

Überwiegend sind die Gerichte auch der Auffassung, Radfahrer dürften
einen Zebrastreifen auch fahrend überqueren, dann allerdings ohne
Vorrang vor dem Fahrbahnverkehr. Denn nach § 26 StVO müssen Fahrzeuge
nur Fußgängern die Fahrbahnüberquerung ermöglichen.
Vorfahrtberechtigten Fahrzeugen, also auch Fahrrädern, müssen sie
aber nach §§ 8 und 9 StVO die Vorfahrt gewähren oder sie durchfahren
lassen.

An der Einmündung, die du beschreibst, müssen Fahrzeuge aus der
untergeordneten Seitenstraße die (fahrenden) Radfahrer also nicht
wegen des Zebrastreifens passieren lassen, sondern weil der
Radverkehr entlang der Hauptstraße Vorfahrt hat. Schiebende Radfahrer
hätten nach § 26 StVO Vorrang. Aber warum sollten sie an einer
Einmündung absteigen und schieben? Das ist nur für auf dem Gehweg
fahrende Kinder unter zehn Jahren gesetzlich vorgeschrieben (§ 2 Abs.
5 S. 3 StVO). Insofern hätten diejenigen Recht, die das Absteigen
verlangen - aber die Kinder fahren ja rechtlich gesehen auf dem
Gehweg und nicht auf dem (gemeinsamen) Radweg.

Dieser Radweg wird durch den Fußgängerüberweg nicht unterbrochen. Der
Fußgängerüberweg gilt nur für den Gehweg. Wären Rad- und Gehweg
nebeneinander angeordnet (Zeichen 241), würde das wohl jedem
einleuchten. Wegen Zeichen 240 haben wir es aber mit einem Sonderweg
zu tun, der zugleich Rad- und Gehweg ist. Wenn in dessen Verlauf
Verkehrszeichen oder Markierungen angebracht sind, die sich nur an
eine der beiden Benutzergruppen richten (z. B. Zeichen 301 oder 293),
dann gelten sie auch nur für diese.
(Zitat Ende)

Jetzt alles klar? Für die StiWa ist das natürlich viel zu lang und
viel zu kompliziert.

Christoph Maercker

ungelesen,
22.03.2012, 07:48:3522.03.12
an
HC Ahlmann wrote:
> Dann scheint es in .de auch erlaubt zu sein, weil mehrfach gesehen.
> Diese Folgerung klammert aus, dass es Regelübertretungen gibt.

So gesehen ja. Ich hatte der Kürze halber nicht erwähnt, dass es in .nl
diverse Fahrräder gibt, die extra solche Klappbügel zum Festhalten am
Gepäckträger haben. Wenn es dort verboten wäre, so zu fahren, dürften
die nicht verkauft werden. Was anders sind Pärchen, wo er im Sattel
sitzt und sie aufm Oberrohr ... auch mind. 2x in Holland gesichtet. Das
Frappierende für mich war, wie souverän die mit solchen "Ladungen" fahren.

Ulli Horlacher

ungelesen,
22.03.2012, 13:19:3322.03.12
an
Juergen <schrei...@web.de> wrote:

> Wie ist das gleich wieder mit Musik und Kopfhörern? Auch erlaubt?

Solange es keinen Zwang fuer Autofahrer gibt mit geoeffneten
Seitenscheiben zu fahren, so lange kann man Radfahern das Tragen von
Kopfhoerern nicht verbieten.


--
+ Ulli Horlacher + fram...@tandem-fahren.de + http://tandem-fahren.de/ +

Johann Mayerwieser

ungelesen,
22.03.2012, 13:27:2922.03.12
an
Christoph Maercker schrieb:

> So gesehen ja. Ich hatte der Kürze halber nicht erwähnt, dass es in .nl
> diverse Fahrräder gibt, die extra solche Klappbügel zum Festhalten am
> Gepäckträger haben.


Ich weiß nicht wie die Klappbügel aussehen, ich habe schon Gepäckträger
mit solchen gesehen, wo diese dazu dienen, die Ladung nach vorne
abzustützen und nicht um sich festzuhalten.

Hannes

Joachim Parsch

ungelesen,
23.03.2012, 04:28:0723.03.12
an


Christoph Maercker schrieb:
>
> Matthias Warkus wrote:
> > Es gibt Leute, die mit weniger als 1,0 Promille schon betrunken sein
> > können.
>
> Solche Ausnahmefälle gibt es zwar, aber die meisten Leute sind bei 1,6
> Promille beschwipst, besoffen sind sie erst einige Bier später.

Das ist Unsinn. Bei 1,6 Promille ist der Durchschnittsbürger (d.h. ein
Nicht-Alkoholiker) bereits völlig handlungsunfähig. Mit 1,0 Promille
würden du oder ich schon deshalb nicht mehr autofahren, weil wir
motorisch nicht mehr in der Lage wären, das Auto überhaupt noch
auszuparken.

Die Promillezahlen, die man nach ein paar Halben Bier (oder ein paar
Viertel Wein) hat, werden stark überschätzt. Das heißt nicht, daß
die Promillegrenze zu hoch ist, sondern daß Aussagen wie "1,0 Promille
am Steuer kann jedem passieren" falsch sind.

Ein sehr guter Text zum Phänomen der Alkoholfahrten ist hier:
<http://www.theodor-rieh.de/heinrich/Betrunken-Buch.pdf>

Zu deiner These mit den 1,6 Promille empfehle ich die Seiten 24-26
durchzulesen.

Gruß
Joachim

Christoph Maercker

ungelesen,
23.03.2012, 08:04:0523.03.12
an
Johann Mayerwieser wrote:
> Ich weiß nicht wie die Klappbügel aussehen, ich habe schon Gepäckträger
> mit solchen gesehen, wo diese dazu dienen, die Ladung nach vorne
> abzustützen und nicht um sich festzuhalten.

Mich haben die Dinger an die alte Kalaschnikov KMS erinnert. ;-)
Primär sind die Dinger eher nicht zum Festhalten gedacht, aber ich habe
während meines nicht allzu langen Urlaubs in .nl etliche Male gesehen,
wie sie dazu verwendet wurden. Und durfte holläöndische Kindersitze
bewundern, die waren nicht viel besser. Insofern hätte es mich nicht
gewundert, wenn Mitfahren auf Gepäckträgern in einem Fahrradland wie .nl
erlaubt wäre.

Mathias Böwe

ungelesen,
23.03.2012, 13:46:1723.03.12
an
Martin ?rautmann <t-us...@gmx.net> wrote:

> Spitzfindigkeiten. Für journalistische Arbeit ist das, was ich hier
> lese, excellent recherchiert und aufbereitet. Die wesentlichen Aussagen
> kommen gut rüber.

In der Tat, und er ist - auch wenn einige Details vielleicht nicht
perfekt dargestellt sind - doch das mit Abstand beste und "richtigste",
was ich je in einer nicht fahrradspezifischen Publikation gelesen habe.

Mathias
--
inzwischen wieder ohne Signatur

Mathias Böwe

ungelesen,
23.03.2012, 13:46:1723.03.12
an
Christoph Maercker <Zwei...@gmx-topmail.de> wrote:

> Frank Bokelmann wrote:
>
> > Auch dass Fahrradfahrer nicht nebeneinander fahren dürfen, während der
> > Fahrt keine Musik hören dürfen oder keinen Hund an der Leine führen
> > sollen, stimmt nicht. All das ist erlaubt, solange es niemanden
> > gefährdet oder behindert. Verboten ist es hingegen, freihändig zu
> > fahren, Kinder ohne Fahrradsitz auf dem Gepäckträger mitzunehmen
>
> In .nl scheint letzteres erlaubt zu sein. Mehrfach gesehen.

In .de scheint es erlaubt zu sein, die zulässige Höchstgeschwindigkeit
mit dem KFZ zu überschreiten. Mehrfach gesehen.

> > auf dem linken Radweg zu fahren, wenn es rechts keinen gibt.
>
> Also wenn rechts ein Radweg vorhanden ist, darf links gefahren werden.
> Gut zu wissen. :-)

Non sequitur. Aus A => B folgt keineswegs !A => !B.

Thomas Sçhlueter

ungelesen,
23.03.2012, 14:23:2723.03.12
an
Am Fri, 23 Mar 2012 hat Mathias Boewe geschrieben:
>
> In der Tat, und er ist - auch wenn einige Details
> vielleicht nicht perfekt dargestellt sind - doch das mit
> Abstand beste und "richtigste", was ich je in einer nicht
> fahrradspezifischen Publikation gelesen habe.
>
Übrigens tauchte vorgestern der AFAICS fast identische
Artikel auch auf bild.de auf.

http://kuerzer.de/uTNK1Gepm

Tom



Thorsten Günther

ungelesen,
25.03.2012, 02:23:0125.03.12
an
Am 21.03.2012 11:28, schrieb Juergen:
> Am Wed, 21 Mar 2012 00:25:41 -0700 (PDT) schrieb Frank Bokelmann
> <k...@frank-bokelmann.de> zum Thema "Irrtümer beim Fahrradfahren:
> Finanztest sagt, welche Regeln wirklich gelten":
>
>
>> Auch dass Fahrradfahrer nicht nebeneinander fahren dürfen, während der
>> Fahrt keine Musik hören dürfen oder keinen Hund an der Leine führen
>> sollen, stimmt nicht.
>
> Wie ist das gleich wieder mit Musik und Kopfhörern? Auch erlaubt?

Dazu gibt es bereits aus der Walkman-Zeit ein passendes Urteil:
OLG Köln, Az. Ss 12/87 Z

> Oder
> nur der "Ghettoblaster" am Lenker? Kommt es auf die Art der Kopfhörer
> an.
>
> Wenn ich mich nicht irre, darf man als Radfahrer auch beim Fahren
> telefonieren, sofern man eine Freisprecheinrichtung benutzt. Dafür
> bietet sich ja ein Headset an. Allerdings habe ich mit meinen Nokia
> HDS-3 (Stereo mit Kabel) dabei das Problem schleichen zu müssen damit
> mit Gesprächspartner nicht nur den Fahrtwind rauschen hört. Kennt jemand
> bessere Lösungen?

Mit dem alten Nokia HDD-2 ging das ebenso problemlos wie mit dem Sony
Ericsson MH410 (wobei mir von letzterem seltsamerweise öfter mal der
linke Hörer aus dem Ohr fällt - da werde ich wohl mal Konkurrenzprodukte
ausprobieren). Mit Headsets mit Bügel-Ohrhörern hingegen höre ich
massive Windgeräusche. Und diese Dinger zum reinprökeln in den
Ohrenschmalz mag ich nicht.

Thorsten

Matthias Kohrs

ungelesen,
25.03.2012, 13:49:3225.03.12
an
Am 22.03.2012 18:19, schrieb Ulli Horlacher:
> Juergen<schrei...@web.de> wrote:
>
>> Wie ist das gleich wieder mit Musik und Kopfhörern? Auch erlaubt?
>
> Solange es keinen Zwang fuer Autofahrer gibt mit geoeffneten
> Seitenscheiben zu fahren, so lange kann man Radfahern das Tragen von
> Kopfhoerern nicht verbieten.

Klar kann man das. Das hat nichts mit Logik zu tun.

Bei Dosen mit lauter Musik spricht die Polizei angeblich den Fahrer per
Lautsprecher an, wenn er nicht reagiert war die Musik *zu* laut. Erlebt
habe ich sowas nie.

Abgesehen davon hört man zumindest während der Fahrt bei geschlossenen
Fenstern mehr von draußen als mit offenen.

CYA! Matthias

Martin Wohlauer

ungelesen,
27.03.2012, 05:09:4127.03.12
an
On 25.03.2012 08:23, Thorsten Günther wrote:
> Am 21.03.2012 11:28, schrieb Juergen:
>> Wie ist das gleich wieder mit Musik und Kopfhörern? Auch erlaubt?
>
> Dazu gibt es bereits aus der Walkman-Zeit ein passendes Urteil:
> OLG Köln, Az. Ss 12/87 Z

Jetzt muss ich als unwissender mal fragen: Kommt man an diese Texte
eigentlich öffentlich ran, oder muss man dafür blechen, oder wie ist das?

Grüßle,

Martin.

Christoph Strauch

ungelesen,
27.03.2012, 05:22:5627.03.12
an
Im Prinzip ja: http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php

Falls dort nicht veröffentlicht kannst du eine (kostenpflichtige)
Abschrift beim Gericht anfordern.

Martin Wohlauer

ungelesen,
27.03.2012, 05:37:0827.03.12
an
On 27.03.2012 11:22, Christoph Strauch wrote:
> On 27 Mrz., 11:09, Martin Wohlauer wrote:
>> On 25.03.2012 08:23, Thorsten Günther wrote:
>>
>>> Am 21.03.2012 11:28, schrieb Juergen:
>>>> Wie ist das gleich wieder mit Musik und Kopfhörern? Auch erlaubt?
>>
>>> Dazu gibt es bereits aus der Walkman-Zeit ein passendes Urteil:
>>> OLG Köln, Az. Ss 12/87 Z
>>
>> Jetzt muss ich als unwissender mal fragen: Kommt man an diese Texte
>> eigentlich öffentlich ran, oder muss man dafür blechen, oder wie ist das?
>
> Im Prinzip ja:

Oder-Fragen mit ja beantworten iss geil. ;-)

> http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php

Danke.

> Falls dort nicht veröffentlicht kannst du eine (kostenpflichtige)
> Abschrift beim Gericht anfordern.

Also das bestimmte Urteil hab ich dort jetzt mal nicht gefunden. Was
kostet der Spaß dann so im Normalfall? Also so Richtwertsmäßig?

Grüßle,

Martin.

Martin Glas

ungelesen,
27.03.2012, 06:37:5227.03.12
an
Für das Anfordern eines VG-Urteils in Bayern habe ich letztes Jahr
7,50 Euro bezahlt (kam per Mail als PDF, die Rechnung dann schriftlich
nach Hause :-).

Martin Wohlauer

ungelesen,
27.03.2012, 07:05:4427.03.12
an
Danke.

Grüßle,

Martin.

Christoph Maercker

ungelesen,
27.03.2012, 07:09:3127.03.12
an
Mathias Böwe wrote:
> Non sequitur. Aus A => B folgt keineswegs !A => !B.

Hast Du eine bessere Erklärung für die in der Pressemeldung genannte
Einschränkung "wenn rechts ein Radweg vorhanden ist"?

Peter Heitzer

ungelesen,
27.03.2012, 08:44:4127.03.12
an
Martin Wohlauer <mwoh...@yahoo.de> wrote:
>On 27.03.2012 11:22, Christoph Strauch wrote:
>> On 27 Mrz., 11:09, Martin Wohlauer wrote:
>>> On 25.03.2012 08:23, Thorsten Günther wrote:
>>>
>>>> Am 21.03.2012 11:28, schrieb Juergen:
>>>>> Wie ist das gleich wieder mit Musik und Kopfhörern? Auch erlaubt?
>>>
>>>> Dazu gibt es bereits aus der Walkman-Zeit ein passendes Urteil:
>>>> OLG Köln, Az. Ss 12/87 Z
>>>
>>> Jetzt muss ich als unwissender mal fragen: Kommt man an diese Texte
>>> eigentlich öffentlich ran, oder muss man dafür blechen, oder wie ist das?
>>
>> Im Prinzip ja:

>Oder-Fragen mit ja beantworten iss geil. ;-)
eher logisch :-) (Tautologie)

--
Dipl.-Inform(FH) Peter Heitzer, peter....@rz.uni-regensburg.de
HTML mails will be forwarded to /dev/null.

Mathias Böwe

ungelesen,
27.03.2012, 15:14:2427.03.12
an
Christoph Maercker <Zwei...@gmx-topmail.de> wrote:

> Hast Du eine bessere Erklärung für die in der Pressemeldung genannte
> Einschränkung "wenn rechts ein Radweg vorhanden ist"?

Erstens natürlich Qualitätsjournaille, zweitens aber schlicht und
ergreifend gedankenloser Mißbrauch von Worthülsen. Das hat den gleichen
Stellenwert wie der Hinweis "Wenn Du mich suchst, ich bin im
Fahrradkeller" - und wo ist der so berichtende, wenn der angesprochene
nicht nach ihm sucht?

Claus Färber

ungelesen,
30.03.2012, 20:29:4730.03.12
an
On 2012-03-21 14:01:22 +0000, Klaus Mueller said:
> Christoph Maercker <Zwei...@gmx-topmail.de> wrote:
>> Ist man mit weniger als 1,6 Promille denn schon betrunken??
>
> Wenn dieser Pegel nur durch zwei Maß Bier zustande kommt, dann in
> Bajuvaristan nicht, zumindest laut einem Ex-Innenminister und
> -Ministerpräsidenten[1].

Für 1,6 Promille reichen keine zwei Mass Bier.

Die Aussage, dass man nach zwei Maß noch fahrfähig sein kann, ist
allerdings tatsächlich richtig. Das kann man anhand der gängigen
Formeln leicht nachrechnen. Es kommt nur auf den Zeitraum an. Wenn er
die 2L über den ganzen Nachmittag verteilt trinkt, kann ein 70-kg-Mann
immer noch bzw. wieder unter 0,3 Promille liegen

Und dabei habe ich noch mit 1 Mass Bier = 1L gerechnet. Da die
Gaststättenaufsicht am Oktoberfest eine Toleranz von 10 % akzeptiert,
sollte man eher von maximal 0,9L ausgehen.

Claus

Henning Haida

ungelesen,
02.04.2012, 06:43:0802.04.12
an
Am 31.03.2012 02:29, schrieb Claus Färber:
> Und dabei habe ich noch mit 1 Mass Bier = 1L gerechnet. Da die
> Gaststättenaufsicht am Oktoberfest eine Toleranz von 10 % akzeptiert,
> sollte man eher von maximal 0,9L ausgehen.

Das (den?) Noagal nicht vergessen!

Jörg Weule

ungelesen,
09.05.2012, 12:24:4709.05.12
an
On 03/21/2012 08:25 AM, Frank Bokelmann wrote:
> Nur mal zur Kenntnis:
>
>
> Pressemitteilung vom 20.03.2012 | 09:36
> Pressefach: Stiftung Warentest
>
> <<Irrtümer beim Fahrradfahren: Finanztest sagt, welche Regeln wirklich
> gelten
>
>
> 20.03.2012
> Radfahrer gehören auf den Radweg? Falsch! Den Radweg müssen sie nur
> benutzen, wenn er ausdrücklich durch ein blaues Radwegschild
> gekennzeichnet ist. Ansonsten sollten Radler zu ihrer eigenen
> Sicherheit besser auf der Straße fahren, weil Autofahrer sie dort
> besser sehen. Diesen und weitere Irrtümer rund ums Radfahren klärt die
> Zeitschrift Finanztest in ihrer April-Ausgabe auf.
>
> Wer betrunken Fahrrad fährt, verliert seinen Führerschein! Auch diese
> Annahme ist falsch. Nur wer mit mehr als 1,6 Promille Rad fährt, muss
> um seinen Lappen fürchten. Entgegen der landläufigen Meinung haben
> Radler auch keine Mitschuld an einem Unfall, wenn sie keinen Helm
> tragen. Der Irrtum hält sich hartnäckig, weil manche Richter die
> Schadensersatzansprüche von Radfahrern mindern, wenn die
> Kopfverletzung des Radlers durch das Tragen des Helms weniger schlimm
> ausgefallen wäre. In so einem Fall bekommt der Radler zwar weniger
> Geld, für die Schuldfrage ist der Helm aber nicht relevant.
>
> Auch dass Fahrradfahrer nicht nebeneinander fahren dürfen, während der
> Fahrt keine Musik hören dürfen oder keinen Hund an der Leine führen
> sollen, stimmt nicht. All das ist erlaubt, solange es niemanden
> gefährdet oder behindert. Verboten ist es hingegen, freihändig zu
> fahren, Kinder ohne Fahrradsitz auf dem Gepäckträger mitzunehmen oder
> auf dem linken Radweg zu fahren, wenn es rechts keinen gibt. Ein

Ich habe hier in Düsseldorf gehört, dass man auf dem linken Radweg auf
der Talstraße (Richtung Süden) geduldet ist. (Rechts ist kein Radweg.)
Aufgrund der fehlenden blauen Radwegschilder in Richtung Süden ist er
allerdings nicht in dieser Richtung als Radweg verpflichtend.

Ist rechts kein Radweg, aber links das Radwegeschild in Fahrtrichtung,
so ist der Radweg wohl verpflichtend.

Die genaue Abgrenzung zwischen "verpflichtend", "gedultet" und
"verboten" wäre dann ein eigener Thread.

> Bußgeldkatalog für Radfahrer mit Strafen von 5 bis zu 350 Euro findet
> sich ebenfalls in Finanztest.
>
> Der ausführliche Artikel “Irrtümer ums Radfahren“ ist in der April-
> Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und online unter www.test.de
> veröffentlicht.>>
>
> Genauer:
>
> http://www.test.de/themen/auto-verkehr/meldung/Irrtuemer-rund-ums-Radfahren-Diese-Regeln-gelten-wirklich-4342904-4342909/
>
> mit weiterem Link auf die pdf-Datei
>
> Gruß
>
> Frank

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