Bis die Tage,
Sören
> hin und wieder, wenn der Gehweg zu schmal ist,
> stelle ich mein Fahrrad zwischen die Autos auf
> den Parkstreifen. Ich ziehe zwar kein Billet,
> aber hoffe, dass es dort besser aufgehoben ist.
Du kannst Dein Fahrrad natürlich auch auf einem öffentlichen,
gebührenpflichtigen Parkplatz für PKW abstellen - allerdings mußt Du
dann auch löhnen und einen Parkschein ziehen oder die Parkuhr füttern.
Bei Parkplätzen unterscheidet die STVO vom Prinzip her nicht nach der
Art des Fahrzeugs. Wo Autos parken dürfen, dürfen Fahrräder im Prinzip
auch. Wie das allerdings mit dem Sparsamkeitsgebot zum platzschonenden
Parken zusammengeht, wenn Du irgendwo parkst, wo Parkflächen für PKW
sehr knapp sind, kann ich Dir nicht sagen.
Ansonsten kannst und darfst Du Dein Fahrrad überall dort parken, wo auch
Autos parken dürfen und es nicht verboten ist. Beispielsweise darfst Du
es längs am rechten Straßenrand parken (solange kein Parkverbot an der
Stelle auf der Fahrbahn gilt).
> Und vor Supermärkten oder Baumärkten gibt es häufig
> keine andere Möglichkeit, besonders wenn sie "verkehrsgünstig"
> auf der grünen Wiese liegen; man hat den Eindruck, die rechnen
> da gar nicht mit Radfahrern.
Die Parkplätze von Supermärkten und Baumärkten liegen im allgemeinen auf
Privatgelände, die STVO gilt dort offiziell nicht. Auf Privatgelände
hängt es also vom Eigentümer ab, wie er sich das mit dem Fahrradparken
vorstellt. Wenn dort die STVO gelten würde, dürftest Du natürlich auch
einen PKW-Parkplatz für Dein Rad nutzen. Da aber auf Privatgelände der
Hausherr das Hausrecht ausübt, könntest Du auf Privatgelände damit auch
mal daneben liegen und Dich damit vergrüßen. Praktiker-Baumärkte haben
immer eine Felgenbieger-Fahrradabstellmöglichkeit, ebenso viele
Supermärkte wie Edeka, Famila, Aldi, Lidl etc. Wo im Ausnahmsfall bei
einem Baumarkt mal überhaupt keine Fahrradständer vorhanden sind, stelle
ich mein Rad angelehnt an die Abstellanlagen für Einkaufswagen ab.
Und: Fahrräder darfst Du unter Beachtung von §1 STVO (niemanden
gefährden, behindern oder belästigen) auch auf öffentlichen Gehwegen
abstellen.
Verboten ist allerdings für Radfahrer, genau wie für Autos auch, das
Fahrradparken auf Radwegen.
Jürgen
quoting Jürgen Schlottke:
> > hin und wieder, wenn der Gehweg zu schmal ist,
> > stelle ich mein Fahrrad zwischen die Autos auf
> > den Parkstreifen. Ich ziehe zwar kein Billet,
> > aber hoffe, dass es dort besser aufgehoben ist.
>
> Du kannst Dein Fahrrad natürlich auch auf einem öffentlichen,
> gebührenpflichtigen Parkplatz für PKW abstellen - allerdings mußt Du
> dann auch löhnen und einen Parkschein ziehen oder die Parkuhr füttern.
Soweit ACK.
> Bei Parkplätzen unterscheidet die STVO vom Prinzip her nicht nach der
> Art des Fahrzeugs.
Das gilt also auch für kostenfreie, aber ausgewiesene Parkplätze? Wie
kommt es dann zu den zitierten Problem, dass ein als Motorrad erkanntes
Fahrzeug auf einem Parkplatz ein Knöllchen bekommt, weil dort nur PKW
stehen dürfen?
> auch. Wie das allerdings mit dem Sparsamkeitsgebot zum platzschonenden
> Parken zusammengeht,
Ist das Sparsamkeitsgebot vom gesunden Menschenverstand vorgegeben oder
gerichtsfest irgendwo niedergeschrieben?
> > Und vor Supermärkten oder Baumärkten gibt es häufig
> > keine andere Möglichkeit, besonders wenn sie "verkehrsgünstig"
> > auf der grünen Wiese liegen; man hat den Eindruck, die rechnen
> > da gar nicht mit Radfahrern.
>
> Die Parkplätze von Supermärkten und Baumärkten liegen im allgemeinen auf
> Privatgelände, die STVO gilt dort offiziell nicht.
Ich nehme an, dass "Hier gilt die StVO"-Schilder auf vielen Privatpark-
plätzen Deine Äußerungen außer Kraft setzen?
> Supermärkte wie Edeka, Famila, Aldi, Lidl etc. Wo im Ausnahmsfall bei
> einem Baumarkt mal überhaupt keine Fahrradständer vorhanden sind, stelle
> ich mein Rad angelehnt an die Abstellanlagen für Einkaufswagen ab.
Da stehen sie IMO meist im Weg. YMMV.
Wenn ich daran denke, was für sperriges Zeug ich manchmal kaufe, dann
möchte ich übrigens auch ein wenig Platz zum Einpacken haben, ohne mit
Fußgängern und Parkverkehr in's Gehege zu kommen.
Wenn in einer solchen Situation einer mein Fahrrad vom Parkplatz stellt,
weil er meint, sein Auto gehört direkt vor die Eingangstür, dann hoffe
ich darauf, dass es vorm Baumarkt passiert: [x] Kettensägenkauf! ;-)
> Und: Fahrräder darfst Du unter Beachtung von §1 STVO (niemanden
> gefährden, behindern oder belästigen) auch auf öffentlichen Gehwegen
> abstellen.
Das ist mir neu. Das darf also ein Autofahrer auch? Wie kommt's dann,
dass die Knöllchen bekommen, obwohl teilweise (selten) noch zwei
Rollstühle nebeneinander vorbeikommen?
> Verboten ist allerdings für Radfahrer, genau wie für Autos auch, das
> Fahrradparken auf Radwegen.
Schade [tm]
Roland
Halten und Parken regelt größtenteils § 12 StVO. Das Wort "Fahrrad habe
ich dort nicht gefunden d.h. der Paragraf gilt für *alle* Fahrzeuge.
> Das gilt also auch für kostenfreie, aber ausgewiesene Parkplätze? Wie
> kommt es dann zu den zitierten Problem, dass ein als Motorrad erkanntes
> Fahrzeug auf einem Parkplatz ein Knöllchen bekommt, weil dort nur PKW
> stehen dürfen?
Vielleicht, weil der betr. Stellplatz ausdrücklich für Autos
gekennzeichnet war? Allerdings ist mir dafür kein Verkehrszeichen
geläufig (was nicht bedeutet, dass es keins gibt).
> Ist das Sparsamkeitsgebot vom gesunden Menschenverstand vorgegeben oder
> gerichtsfest irgendwo niedergeschrieben?
§ 12 (6) StVO.
> Ich nehme an, dass "Hier gilt die StVO"-Schilder auf vielen Privatpark-
> plätzen Deine Äußerungen außer Kraft setzen?
Meines Wissens gilt die StVO nicht wegen solcher Schilder, sondern weil
es sich um öffentlich genutzte Flächen handelt. Wem die gehören, spielt
erst in zweiter Linie eine Rolle, z.B. wenn es um die Frage geht, wer
abstrafen darf.
> Wenn ich daran denke, was für sperriges Zeug ich manchmal kaufe, dann
> möchte ich übrigens auch ein wenig Platz zum Einpacken haben, ohne mit
> Fußgängern und Parkverkehr in's Gehege zu kommen.
Weit weniger Platz als ein PKW braucht unsereiner allemal.
>> Und: Fahrräder darfst Du unter Beachtung von §1 STVO (niemanden
>> gefährden, behindern oder belästigen) auch auf öffentlichen Gehwegen
>> abstellen.
> Das ist mir neu. Das darf also ein Autofahrer auch? Wie kommt's dann,
> dass die Knöllchen bekommen, ...
§ 12 StVO erlaubt Parken auf Gehwegen nur dann, wenn es durch Zeichen
315 erlaubt wurde:
" Zeichen 315 - Parken auf Gehwegen
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen."
*Nicht* gefunden habe ich eine Ausnahme für Fahrräder. Wo die steht,
würde mich nun auch interessieren.
--
CU Christoph Maercker.
RADWEGE sind TODSICHER!
> Das gilt also auch für kostenfreie, aber ausgewiesene
> Parkplätze? Wie kommt es dann zu den zitierten Problem,
> dass ein als Motorrad erkanntes Fahrzeug auf einem
> Parkplatz ein Knöllchen bekommt, weil dort nur PKW
> stehen dürfen?
Vielleicht gilt Parken für Fahrzeuge aller Art nur bei Zeichen 314 (nur
ein weißes P auf blauem Grund) und bei den Schildern mit einem
zusätzlich abgebildeten PKW darauf gilt Parken nur für PKWs als erlaubt,
wobei als PKWs dann Motorfahrzeuge mit vier Rädern bis 2,8t zulässiges
Gesamtgewicht zählen? Keine Ahnung, ich bin bisher noch nie ernsthaft
auf die Idee gekommen, mein Fahrrad auf einem markierten PKW-Stellplatz
zu parken.
> Ist das Sparsamkeitsgebot vom gesunden Menschenverstand
> vorgegeben oder gerichtsfest irgendwo niedergeschrieben?
Ich schätze mal: Nur gesunder Menschenverstand. Urteile hat es wohl in
dem Fall auch nur für Autofahrer gegeben, daß wenn jemand bei weiß
abmarkierten Vierecken, die für je einen PKW als Parkplatz gelten, sein
Fahrzeug über die aufgemalte Trennlinie über zwei Parkplätze hinweg
gestellt hat, das dann ein Verstoß gegen das Gebot des sparsamen Umgangs
mit Parkfläche war.
> Ich nehme an, dass "Hier gilt die StVO"-Schilder
> auf vielen Privatpark- plätzen Deine Äußerungen
> außer Kraft setzen?
Rechtlich gesehen nicht. Diese "Hier gilt die StVO"-Schilder sind
zunächst mal nichts als ein frommer Wunsch des Grundstückseigentümers.
Im Prinzip gilt auf Privatgelände rechtlich nur "§1 STVO" sinngemäß:
> Die Teilnahme am Privatparkflächenverkehr (Straßenverkehr)
> erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
> Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein
> Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den
> Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Gesunder Menschenverstand, Vernunft und Rücksicht. Und im Falle eines
Unfalls auf privater Parkfläche, wenn ein Streit über die Schuldfreage
vor Gericht ausgetragen wird, wird das dann entsprechend gewertet.
Jürgen
> Das darf also ein Autofahrer auch?
> Wie kommt's dann, dass die Knöllchen
> bekommen, obwohl teilweise (selten) noch
> zwei Rollstühle nebeneinander vorbeikommen?
Nein, ein Autofahrer darf nicht auf Gehwegen parken. Ich denke, die
unterschiedliche Behandlung hängt mit damit zusammen, daß ein Auto immer
als ein Fahrzeug behandelt wird, und ein Fahrrad nur dann als Fahrzeug,
wenn der Fahrer drauf fährt und am Straßenverkehr teilnimmt. Ein
geschobenes oder abgestelltes Fahrrad hat verkehrsrechtlich eher den
Status eines Handkarrens, denn Fahrräder dürfen in Fußgängerzonen ja
auch geschoben werden. Demzufolge daß sich ein Radfahrer, der von seinem
Rad abgestiegen ist, sich legal mit seinem Fahrrad in einem
Fußgängerbereich aufhalten darf, ändert sich da wohl auch nichts mehr
dran, wenn der Radfahrer sich von seinem Rad entfernt - solange dadurch
eben niemand gefährdet, behindert oder unzumutbar belästigt wird.
Zum Parken von Fahrrädern in Fußgängerbereichen gibt es hier sogar ein
Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.bverwg.de/media/archive/1869.pdf
Jürgen
... und nach Moeglichkeit gegen, wegtragen, -schieben etc, sichern :-))
denn der 'gemeine' Autofahrer reagiert da besonders empfindlich oder gar
boese.
Gisbert
--
Wenn alle so klug fahren koennten wie sie reden, dann gaebe es keine Staus,
keine Unfaelle und eine Polizei die gelangweilt am Strassenrand steht.
>Halten und Parken regelt größtenteils § 12 StVO. Das Wort "Fahrrad habe
>ich dort nicht gefunden d.h. der Paragraf gilt für *alle* Fahrzeuge.
Z 314? - § 42 (4) Nr.2:
"Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein,...nach
Fahrzeugarten,..."
Das könnte treffen.
Walter
--
>Serious flooding over here. The road was shut last night
>and the rain still keeps coming down ...
I wouldn't hold my breath waiting for it to start going up.
(E. Greyson in ulc)
Danke. Das klärt alles auf.
> Beachte dennoch beim Parken insbesondere folgende Regeln:
> - § 12 Abs. 4 StVO schreibt vor, daß die Fahrzeuge rechts, d.h.
> insbesondere längs aufzustellen sind. Ausnahmen sind ausdrücklich,
> z.B. durch Parkflächenmarkierungen, geregelt.
> - § 12 Abs. 6 StVO gebietet das platzsparende Parken.
Ja, was soll ich denn mit meinem Fahrrad jetzt machen? ;-)
Roland
Für Parkplätze ja. Aber wie sieht es auf Gehwegen aus?
Ich vermute, das Parken von Fahrrädern auf Gehwegen ist einfach
Gewohnheitsrecht, obwohl es nach § 12 StVO eigentlich nicht erlaubt
wäre. Die meisten Fahrradständer stehen auf Gehwegen und wer sein Radl
am Fahrbahnrand parkt wird als Exot bestaunt oder gar beschimpft.
> wer sein Radl am Fahrbahnrand parkt
StVO § 17 Beleuchtung: (4)... Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der
Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,
Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige
Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit
dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
> Für die Geltung der StVO spielt keine Rolle,
> in welchem Besitz die Verkehrsfläche ist.
Vielen Dank für Deinen Hinweis, daß auf Parkplätzen, die allgemein und
ohne Zugangsbeschränkung öffentlich zugänglich sind, per Definition die
STVO gilt, da es sich wegen des unbeschränkten Zugangs um eine
öffentliche Verkehrsfläche handelt, unabhängig von den
Besitzverhältnissen. Insoweit ich in vorangegangenen Postings etwas
anderes geschrieben habe, behaupte ich ab sofort das Gegenteil.
Jürgen
> Eine solche Kennzeichnung haben Parkstreifen in Straßen in der Regel und
> Supermarktparkplätze erst recht nicht.
ACK. Muss direkt mal nachsehen. Außer an einzelnen Parkbuchten sind mir
solche Zusatzschilder bisher nur selten aufgefallen. Aber wozu soll ich
mich als Radfahrer um Z.314 (Parkplatz) kümmern? ;-) Außer ... siehe unten.
> Beachte dennoch beim Parken insbesondere folgende Regeln:
> - § 12 Abs. 4 StVO schreibt vor, daß die Fahrzeuge rechts, d.h.
> insbesondere längs aufzustellen sind. Ausnahmen sind ausdrücklich,
> z.B. durch Parkflächenmarkierungen, geregelt.
> - § 12 Abs. 6 StVO gebietet das platzsparende Parken.
> - § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO verbietet das störende Parken, wenn damit
> andere Parkflächen nicht mehr nutzbar sind.
> - § 1 Abs. 2 StVO verbietet, behindernd zu parken.
> - Und § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO: Parkflächenmarkierungen schreiben vor, wie
> die Fahrzeuge aufzustellen sind; insbesondere darf kein Fahrzeug zwei
> dieser Parkplätze einnehmen; dazwischen parken ist dann verboten.
Kennst Du zufällig den Paragrafen, der es erlaubt, Fahrräder auf
Gehwegen zu parken oder gibt es wirklich keinen? In § 12 StVO finde ich nur:
"(3) Das Parken ist unzulässig
...
8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,"
^^^^^
Wozu hier das "auch"?
Zu Zeichen 315 steht doch in § 42: "Parken auf Gehwegen
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen ... das Parken ... auf Gehwegen."
^^^^^^^
Z.315 verbietet das Gehwegparken also nicht, sondern erlaubt es d.h.
seine Erwähnung unter §12 (3) Ziffer 8 ist ein Widerspruch in sich. Es
würde für mich nur *ohne* das o.g. "auch mit" Sinn ergeben.
Wenn es überhaupt eines Z.315 bedarf, um Parken auf Gehwegen zu
erlauben, bedeutet das, es ist *ohne* dieses Verkehrszeichen verboten.
Andererseits fehlt genau dieses Verbot dort, wo es hingehört, nämlich in
§12 (3)!
Nein, das tut schon ihre Erreichbarkeit von der Straße aus.
Trotzdem hat ein Grundstückseigentümer vermutlich irgendwelche Rechte.
[...]
>> Und: Fahrräder darfst Du unter Beachtung von §1 STVO (niemanden
>> gefährden, behindern oder belästigen) auch auf öffentlichen Gehwegen
>> abstellen.
>
> Das ist mir neu. Das darf also ein Autofahrer auch?
Nein. Der Fall "Fahrrad auf Gehweg parken" ist aber bereits
Akten- äh, Google-kundig.
Ciao,
Stefan
> begin quoting Roland K!pp <nichtse...@arcor.de>:
> > quoting Jürgen Schlottke:
> [...]
> >> Die Parkplätze von Supermärkten und Baumärkten liegen im allgemeinen auf
> >> Privatgelände, die STVO gilt dort offiziell nicht.
> >
> > Ich nehme an, dass "Hier gilt die StVO"-Schilder auf vielen Privatpark-
> > plätzen Deine Äußerungen außer Kraft setzen?
Nun ja, ein echter Jürgen eben :-/
> Nein, das tut schon ihre Erreichbarkeit von der Straße aus.
> Trotzdem hat ein Grundstückseigentümer vermutlich irgendwelche Rechte.
Aber ja: Er könnte z. B. einen Schlagbaum aufstellen und diese Fläche
damit dem öffentlichen Verkehrsraum entziehen.
Mathias
--
inzwischen auch ohne signature
Es gibt allerdings ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 1959: OLG Celle /
AZ: 1 Ss 329/59, das Parken von Fahrrädern auf Gehwegen für zulässig
erklärt, solange niemand behindert wird.
>>"(3) Das Parken ist unzulässig
>>8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
>> c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,"
>>Wozu hier das "auch"?
> Siehe darüber bei Zeichen 314.
Darüber??? Ich finde nur da*runter*:
" e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,"
Das ist eindeutig: wenn Zusatzschild vorhanden, dann darf nur parken,
was diesem Zusatzschild entspricht.
>>Zu Zeichen 315 steht doch in § 42: "Parken auf Gehwegen
>> 1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen ... das Parken ... auf Gehwegen."
>> ^^^^^^^
>>Z.315 verbietet das Gehwegparken also nicht, sondern erlaubt es d.h.
>>seine Erwähnung unter §12 (3) Ziffer 8 ist ein Widerspruch in sich.
> Nein, siehe darüber bei Zeichen 314. Auch Zeichen 314 kann ein
> Parkverbot enthalten.
Wohlgemerkt *kann* und nur *mit* Zusatzschild. Zeichen 315 bedeutet
genau wie 314 *Erlaubnis* zum Parken. *Zusatz*schilder können das
einschränken, aber Z.315 allein gilt ausdrücklich für *Fahrzeuge* also
ohne Einschränkung.
> Am Wed, 02 Nov 2005 18:37:36 +0100 schrieb Jürgen Schlottke:
>> Vielleicht gilt Parken für Fahrzeuge aller Art nur bei Zeichen 314 (nur
>> ein weißes P auf blauem Grund) und bei den Schildern mit einem
>> zusätzlich abgebildeten PKW darauf gilt Parken nur für PKWs als
>> erlaubt, wobei als PKWs dann Motorfahrzeuge mit vier Rädern bis 2,8t
>> zulässiges Gesamtgewicht zählen?
>
> 3,5t
In Parkangelegenheiten gelten 2,8t, es sei denn es hat sich da in letzter
Zeit (dieses Jahr) was geändert...
Hab jetzt aber keine Lust nach der aktuellen StVO zu suchen.
>> Im Prinzip gilt auf Privatgelände rechtlich nur "§1 STVO" sinngemäß:
>
> Nein, auf tatsächlichem Privatgelände, also keinem öffentlichen
> Verkehrsraum, gilt nicht einmal § 1 StVO, auch nicht sinngemäß.
Richtig. Wie wird Privatgelände von öffentlichem Verkehrsraum getrennt?
Feuerwerhpfähle dürften ja nicht genügen. Genügt es an jedem Zugang
jemanden zu postieren der Zufahrt und -tritt unterbindet?
--
P@rick
Es stimmt nicht, dass Kühe Milch geben - sie wird ihnen von den Melkern
weggenommen
[Kroppach, D.; Ich will lernen wie man Kinder pflegt und kocht; Eichborn]
> Und ja, Du hast recht. Die große Auflastung auf
> 3,5 Tonnen (in 1997) ist am Gehwegparken
> vorbeigegangen.
Hehe, jeder blamiert sich eben so gut er kann, gell?
Mein Tipp: Wenn Du generell alle Inhalte in meinen Postings in Zweifel
ziehst, selbst beiläufig im Nebensatz oder gar als Frage formuliere,
dann suche Dir in Zukunft doch lieber etwas anderes als harte Fakten zum
Herumtrollen aus, dann liegst Du nicht so schwer (700 Kilogramm)
daneben, und Patrick braucht Deine falschen Zahlen nicht nur deshalb
korrigieren, weil Du meine richtige Zahl reflexartig um- und
falschschreiben mußtest, um Dich mit Falschwissen zu profil^^^^^^blamieren.
Mein Dank an Patrick für seine korrekte Richtigstellung der 2,8t!
Jürgen
> Am Tue, 08 Nov 2005 23:03:49 +0100 schrieb Patrick Kibies:
>> Richtig. Wie wird Privatgelände von öffentlichem Verkehrsraum getrennt?
>
> physikalisch oder durch sichtbare Verbotsschilder
>
>> Feuerwerhpfähle dürften ja nicht genügen.
>
> Was sind Feuerwehrpfähle?
Sowas:
http://images.mercateo.com/images/products/Kayser/41046.jpg
>> Genügt es an jedem Zugang
>> jemanden zu postieren der Zufahrt und -tritt unterbindet?
>
> freilich
> Ach ja, der saubere Bernd S. schreibselte:
>
>> Und ja, Du hast recht. Die große Auflastung auf
>> 3,5 Tonnen (in 1997) ist am Gehwegparken
>> vorbeigegangen.
> Hehe, jeder blamiert sich eben so gut er kann, gell?
>
[...]
Wenn ihr persönliche Differenzen habt ist mir das egal. Lass mich da bitte
raus, Jürgen!
> Mein Dank an Patrick für seine korrekte Richtigstellung der 2,8t!
Nicht für das. Jeder kann mal irren, und so ganz sicher war ich mir ja
auch nicht, allerdings hatte ich aus der Fahrschule eben doch noch die
2,8t im Kopf und die sind mir da auch nur bei den Parkangelegenheiten
über den Weg gelaufen, im Zusammenhang mit allen Tafeln, auf denen ein
PKW abgebildet (die also das Parken auf dem Gehweg regeln).