Bodo G. Meier schrieb:
>> stellte das BVerW neulich fest: "Der Betrieb eines „BierBike“ auf
>> öffentlichen Straßen ist straßenrechtlich dann nicht mehr
>> Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, wenn
>> eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der
>> Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass es vorwiegend
>> nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt
>> wird."
>
> Was ist denn genau eine "Teilnahme am Verkehr"?
Aus dem BVerwG-Urteil:
"Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts dient ... die
Benutzung der von der Klägerin vermieteten „BierBikes“ nicht vorwiegend der
Teilnahme am Verkehr zum Zweck des Transports von Personen oder Gütern. Das
wäre jedoch ... eine der Voraussetzungen dafür, dass der Einsatz dieser
Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum noch als Gemeingebrauch eingestuft
werden kann. Dass die von der Klägerin vermieteten „BierBikes“ daneben auch
Beförderungszwecken dienen mögen, reicht ... für die Annahme von
Gemeingebrauch nicht aus."
und
" Hierzu hat das Berufungsgericht ... festgestellt, dass die überwiegende
Zweckbestimmung der von der Klägerin vermieteten „BierBikes“ das Durchführen
von Feiern, Partys und ähnlichen Veranstaltungen auf der Straße ist, dass
also der Eventcharakter gegenüber der Ortsveränderung überwiegt. Es handele
sich um eine rollende Veranstaltungsfläche; nach seiner Bauweise und
Konzeption sei das „BierBike“ eine mit Rädern versehene Theke"
> Mal angenommen, so ein Vehikel würde von Leuten fortbewegt, die damit
> eine Sightseeing-Tour durch eine Stadt unternehmen und dabei höchstens
> alkoholfreie Getränke in üblichen Mengen konsumieren, um den
> Flüssigkeitsverlust auszugleichen: wäre das schon eine Sondernutzung?
Klare Antwort: es kommt darauf an, nämlich auf den Einzelfall. Bei einer
Sightseeing-Tour spricht ja einiges dafür, dass der überwiegende Zweck die
Ortsveränderung ist, eben um zu den einzelnen Sehenswürdigkeiten zu kommen.
Es bleibt aber dabei, dass sich das Trumm (5,30m lang und 2,30m breit) kaum
bis wenig fortbewegt und entsprechend die Ortsveränderung nicht gerade zügig
vonstatten geht. Ich könnte mir vorstellen, dass sich für sowas nicht
besonders viele zahlende und strampelnde Interessenten finden.
BTW, der Bierbike-Betreiber hat vor Gericht durchaus auch eingewandt, dass
das Bierbike nicht nur für Partys sondern auch für "Betriebsausflüge und
Club- oder Mannschaftstouren" genutzt werden soll, dass "teils
auch nichtalkoholische Getränke gereicht werden" und dass es auch für
Stadtrundfahrten dienen soll. Ach ja, ganz wichtig, die Biermenge ist auf 10
Liter pro Stunde begrenzt...