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Abschaffung Widerpsruchsrecht?

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Christoph Maercker

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Nov 2, 2004, 11:19:06 AM11/2/04
to
nachfolgende Info bekam ich heute vom ADFC:

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Nach dem Beschluss des Landes Niedersachsen wird das sog. Vorverfahren
im Verwaltungsrechtsweg (Widerspruchsverfahren) ab 2005 auch für
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen entfallen. d.h. künftig kann man
Verkehrsregeln, also auch StVO-Zeichen, nicht mehr mit einem
Widerspruch, sondern nur noch unmittelbar mit einer Klage beim
Verwaltungsgericht anfechten.

Dies ist jetzt der dritte Hinweis, der in die Richtung geht, dass mit
dem Wegfall der Bezirksregierungen auch das Widerspruchsrecht gesetzlich
beschnitten wird. Auch einem aktuellen HAZ-Bericht über die jüngste
Landtagsdebatte dazu konnte man das so entnehmen.
----------------------------------------------------------------------

Kann das jemand bestätigen bzw. dementieren?
--


CU Christoph Maercker.

RADWEGE sind TODSICHER!

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Michael Schem

unread,
Nov 2, 2004, 2:09:20 PM11/2/04
to

Christoph Maercker schrieb:

Wenn ich mich recht erinnere, hat Bernd entweder hier oder in der
Straßenverkehrsrechtsgruppe etwas ähnliches für Bayern berichtet. Er
sah es als Vorteil, glaube ich.

Viele Grüße
Michael

PS: Falls Du klagen willst: Üblicherweise wird als Streitwert 5000 EUR
festgelegt. Du mußt dann Gerichtskosten von ca. 360 EUR _als Vorkasse_
ans Gericht überweisen.

Frank Bokelmann

unread,
Nov 8, 2004, 2:29:49 PM11/8/04
to
Christoph Maercker <CMae...@gmx.net> wrote in message news:<cm8c1o$4hk$1...@fuerst.cs.uni-magdeburg.de>...

Moin,

das dürfte stimmen und ist mir seit fast einem Jahr bekannt. Die
Abschaffung des Umweges Widerspruch wäre auch ein Riesenvorteil für
Benutzungspflichtkläger.

Ich arbeite derzeit wie folgt auf zwei ganz unterschiedlichen Wegen
(mit Beschreibung des derzeitigen Verfahrensablaufes):

Anfechtungsklage: ich frage bei der Straßenverkehrsbehörde an, wie sie
die Ben.-Pfl. begründet. Ich bitte dabei, innerhalb der
Widerspruchsfrist - möglichst innerhalb von drei bis sechs Monaten -
zu antworten. Damit fallen schon mal viele Benutzungspflichten ohne
Kostenrisiko weg und in den anderen Fällen wird das Risiko, daß die
Behörde Recht hat, abschätzbar. Es wird durch mein Schreiben
allerdings bekannt, daß ich durch die Straße gefahren bin und die
Widerspruchsfrist läuft. Dem formellen Verfahren kann ich ggf. ohnehin
nicht mehr ausweichen. Nach dieser Runde erhöht das
Widerspruchsverfahren ohne weiteren Erkenntnisgewinn nur das
Kostenrisiko. Bei Wegfall des Widerspruchs kann ich direkt nach
Eingang der Antwort klagen und spare Zeit und (bei verlorenem Prozeß)
ein wenig Kosten.

Verpflichtungsklage mit dem Antrag auf Neubescheidung (anwendbar, wenn
ich bekanntermaßen schon seit Jahren einen Radweg entlang gefahren bin
oder nicht glaube, daß eine Anfechtungsklage zu dem Ergebnis führt,
daß die blau-weißen Horrorschilder wegkommen): ich bitte um eine
Neubescheidung über die Benutzungspflicht und mache unter anderem auch
skizzenhaft bauliche Vorschläge (für einen breiteren, verkehrssicheren
Radweg z.B. Parkplätze, Bäume oder Fahrstreifen weg oder ein freier
Rechtsabbieger weg oder Poller zwischen Fahrbahn und Radweg, eine
Busspuren neben dem Radweg, eine Furt über die nächste Kreuzung bauen
oder einen rechten Radweg bauen und dafür Parkplätze usw. weg und den
Zweirichtungsradweg dadurch unnötig machen usw.). Mit all diesen
Vorschlägen mache ich mich beliebt wie Fußpilz. Das sind nämlich alles
Vorschläge, die auf den Untergang des Abendlandes zielen. Deshalb wird
das alles abgelehnt. Folge sind ein Widerspruch gegen die Abkehnung
und (nach Widerspruchsentscheidung) Klage. Der Widerspruch ist
unnötig, da die Behörde sich in der Regel schon Gedanken gemacht hat
und in der Widerspruchsentscheidung i.d.R. auch keine neuen bzw.
wirklich die Erkenntnis förderenden Argumente vorgetragen werden (vgl.
Tatbestand im Urteil des VG Berlin vom 12.11.2003 - 11 A 606.03). Bei
Wegfall des Widerspruchs kann ich direkt klagen und spare Zeit und
(bei verlorenem Prozeß) ein wenig Kosten.

In jedem Fall ist der Wegfall des Widerspruchs deshalb ein Vorteil,
weil die Widerspruchsfrist gegen die Verkehrszeichen ein Jahr beträgt
und eine Antragsfrist für Verpflichtungsanträge unbekannt ist
(abgesehen von dem seltenen Fall, daß man solange wartet, bis der
Antrag regelrecht "unfein" wird - man sagt "verwirkt ist" - wann immer
das sein mag). Es bleibt also genügend Zeit für die o.g. Aktionen.

Kein Wunder, daß die Richter an den niedersächsischen VG schon jetzt
ganz begeistert sind (Ironiezeichen). Ihre Arbeitsplätze sind sicher.
Ob die Änderung die öffentlich Hand entlastet, dürfte fraglich sein -
außer die Beteiligten lassen sich erschrecken. Zu diesem Zweck hat der
Bund ja schon die Kostenfrage für die Kläger und z.T. auch für die
Behörden risikoreicher gestaltet. Fraglich ist auch, ob die
Zeitersparnis wirklich eintritt - vielleicht ist ja wirklich gewollt,
daß Prozesse Jahrzehnte dauern.

Gruß

Frank Bokelmann

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