hiermit lege ich gegen den die durch Zeichen 241 angeordnete
Benutzungspflicht des nachfolgend näher beschriebenen Radweges
Widerspruch ein. Der Widerspruch betrifft den Radweg der Karlsruher
Straße im Bereich zwischen dem Beginn nordöstlich der Einmündung
Leichtsandstraße und der Jahnstraße, und zwar in beiden Richtungen.
Der Widerspruch ist zulässig. Ich wurde mit dieser
straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zum ersten Mal am 30. Dezember 2006
konfrontiert, als ich auf dem Weg zum Silvesterlauf war, und nach diesem
Lauf auf dem Rückweg. Die Widerspruchsfrist von einem Jahr ist damit
gewahrt (vgl. Urteil des OVG Hamburg vom 4.11.2002, Aktenzeichen: 3 Bf
23/02; NZV 2003, 351).
Ich war auch mit dem Verkehrszeichen persönlich konfrontiert. "`Die
Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit
dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von
dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer
gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen
wird."' (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21. August
2003, Aktenzeichen 3 C 15/03).
Der Widerspruch ist auch begründet.
Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 StVO haben Fahrzeuge die Fahrbahn zu benutzen.
In § 45 Absatz 9 StVO heißt es: "`Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der
besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung
von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet
werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich
übersteigt."'
Das durch Zeichen 241 angeordnete Verbot für Fahrradfahrer, die Fahrbahn
zu benutzen, stellt eine solche Beschränkung des fließenden Verkehrs
dar. Eine entsprechende Gefahrenlage besteht an dieser Stelle nicht. Es
handelt sich um eine normale innerörtliche Verbindungsstraße, die nur
mäßig befahren ist. Besondere örtliche Verhältnisse, die zu einer
erhöhten Gefahr führen, sind nicht erkennbar.
Die mit diesem Widerspruch angegriffene straßenverkehrsrechtliche
Anordnung verstößt damit gegen § 45 Abs. 9 StVO und ist rechtswidrig.
Außerdem liegt ein Verstoß gegen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vor. Die für einen
Zweirichtungsradweg nötigen Maße sind nicht eingehalten, im Bereich der
Baumreihe wohl auch nicht die für einen Einrichtungsradweg nötigen. Die
VwV-StVO konkretisiert und bindet das Ermessen der
Straßenverkehrsbehörden, so daß ein Verstoß dazu ebenfalls zur
Rechtswidrigkeit der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung führt.
Da die Anordnung der Benutzungspflicht durch Zeichen 241 wie ausgeführt
rechtswidrig ist, ist sie aufzuheben.
Ich weise darauf hin, daß ich ggf. den Klageweg beschreiten werde, falls
meinem Widerspruch auf dem Verwaltungswege nicht abgeholfen wird.
Ich, die zweite:
ich beziehe mich auf meinen Widerspruch vom 21. Juli 2007, der den
Radweg der Karlsruher Straße
zwischen Leichtsandstraße und Jahnstraße betraf.
Nachdem ich heute auf dem Weg von Karlsruhe zur Ufgauhalle und zurück
(zum Start der 16. RTF "`Durch's Badnerland"' des RSV Forchheim) auch
auf dem Abschnitt zwischen Jahnstraße und Albgaustraße mit den Zeichen
241 konfrontiert wurde, die die Benutzungspflicht des Radwegs anordnen,
weite ich meinen Widerspruch nunmehr auf diesen Abschnitt aus.
Im Zusammenhang damit erhebe ich auch Widerspruch gegen das
Verkehrsverbot für Radfahrer (Zeichen 254), daß nördlich der
Albgaustraße in Richtung Norden angebracht ist (auf gemeinsamer
Trägertafel mit einer Warnung vor den Schienen). Dies begründe ich
inhaltlich wie folgt: Der Regelungsgehalt des Zeichen 254 ist zwar im
Moment nicht klar erkennbar. Es verbietet eigentlich die Nutzung der
\emph{Straße}, was aber angesichts des beschilderten linken Radwegs
offensichtlich widersinnig ist. Das Verbot der Fahrbahnbenutzung wird
aber schon durch das Zeichen 241 angeordnet. Damit verstößt das
Verkehrszeichen zur Zeit gegen § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO, wonach
Verkehrszeichen nur angeordnet werden dürfen, wenn dies aufgrund
besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Ein Verkehrszeichen mit
nicht klar erkennbarem, mindestens aber redundantem Regelungsgehalt ist
nicht zwingend erforderlich. Bei einer Aufhebung der
Radwegbenutzungspflicht wäre das Zeichen 254 rechtswidrig, da es nicht
zur Abwehr einer besonderen Gefahrenlage zwingend geboten wäre. Daß
Radfahrer Gleise queren müssen, kommt zum Beispiel in Karlsruhe an
vielen Stellen vor, ohne daß dies ein Verkehrsverbot rechtfertigen
würde. Ein entsprechender Warnhinweis reicht zur Abwehr der Gefahr für
die Sicherheit des Straßenverkehrs, nämlich daß Radfahrer stürzen, die
in zu spitzem Winkel über die Gleise fahren, aus.
Die Behörde:
StadtRheinstetten
GroßeKreisstadt
Ordnungsamt
[...]
[...]
Aktenzeichen 112.21
Datum 10.09.2007
Radwegbenutzungspflicht in der Karlsruher Straße
Ihr Widerspruch vom 30.7.2007 gegen Verkehrsregelung durch Zeichen 241
StVO an der Karlsruher Straße zwischen Jahnstraße und Albgaustraße und
Verkehrsverbot für Radfahrer durch Zeichen 254 StVO an Karlsruher Straße
bei Albgaustraße
Sehr geehrter Herr Müller,
Ihren Widerspruch vom 30. Juli 2007 gegen die Anordnung der
Benutzungspflicht für den Radweg zwischen der Jahnstraße und der
Albgaustraße und des Verbotes für Radfahrer die [sic!] Karlsruher Straße
im Bereich der Gleise bei der Albgaustraße haben wir geprüft. Die
verkehrsrechtlichen Anordnungen und das Aufstellen der Beschilderungen
liegen länger als 1 Jahr zurück und sind damit bestandskräftig. Wir
weisen Ihren Widerspruch daher als unzulässig zurück.
Ihre Rechtsauffassung, nach der die Rechtsmittelfrist für
Verkehrszeichen mit deren Kenntnisnahme durch den Betroffenen beginnt,
wird von der Rechtsprechung nicht geteilt.
Wir empfehlen Ihnen zur Vermeidung weiterer Kosten den Widerspruch
zurückzunehmen und geben Ihnen hierzu bis 10.10.2007 Gelegenheit.
Nach diesem Termin leiten wir Ihren Widerspruch an die zuständige
Widerspruchsbehörde, das Regierungspräsidium Karlsruhe, zur Entscheidung
weiter.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[...]
------------
Was zum Teufel ist bei denen los?
Sehr geehrte Frau ...,
Ihr Schreiben vom 10.09.2007 habe ich erhalten.
Zur Frage der Widerspruchsfrist verweise ich auf das Urteil des OVG
Hamburg vom 4. 11. 2002 - 3 Bf 23/02 (siehe unten). Darin heißt es u.a.:
"Richtiger Ansicht nach beginnt die für einen Widerspruch gegen
Verkehrszeichen geltende Jahresfrist nicht bereits für jedermann mit dem
Zeitpunkt der Aufstellung des Verkehrszeichens an zu laufen, sondern
erst, wenn der Verkehrsteilnehmer (erstmalig) von der Regelung
„betroffen“ wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. 12. 1996, BVerwGE Bd. 102 S.
316, 318f.; Bitter/Konow, NJW 2001, 1386, 1388; zum Sach- und
Streitstand siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16. 8. 1999, NordÖR 1999
S. 445). In diesem Sinne „Betroffener“ aber ist der Kl. - wie die
vorstehenden Ausführungen ergeben - gegenwärtig und solange nicht, als
ihm die Klagebefugnis nach § 42 II VwGO fehlt (vgl. auch
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 41 Rdnr. 72d)."
Außerdem frage ich mich, warum Sie die rechtswidrige Verkehrsregelung
nicht unabhängig von dem Widerspruch überprüfen. Zur Aufhebung
rechtswidriger verkehrsrechtlicher Anordnungen sind Sie schon aufgrund
der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht verpflichtet, unabhängig
von einer eventuellen Bestandskraft.
Angehängt finden Sie ein Urteil aus der Neuen Zeitschrift für
Verkehrsrecht und einen Artikel aus der Neuen Juristischen Wochenschrift.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Müller
> Wir empfehlen Ihnen zur Vermeidung weiterer Kosten den Widerspruch
> zurückzunehmen und geben Ihnen hierzu bis 10.10.2007 Gelegenheit.
> Nach diesem Termin leiten wir Ihren Widerspruch an die zuständige
> Widerspruchsbehörde, das Regierungspräsidium Karlsruhe, zur
> Entscheidung weiter.
Kosten für wen? Doch wohl für die Behörde. Rücknahme wäre denen
natürlich lieber, dann braucht kein angreifbarer Bescheid erteilt
werden.
--
Gruß Werner
Ich sei, gewährt mir die Bitte, in Eurem Computer der Dritte!
(Schäuble zugeschrieben)
Bei Zurückweisung erstmal für mich, bummelig 100 Euro. Habe hier einen
Widerspruchsbescheid des RegP KA vorliegen (von jemand anders). Wenn man
sich traut zu klagen, kriegt man es bei positivem Ausgang natürlich wieder.
PS.: Habe auch mal eine Wahlanfechtung gemacht, oder wie auch immer das
Rechtsmittel war. Unzulässig, da ich keine 100 Mitunterzeichner hatte.
Mit der Sache hat man sich gar nicht befaßt. Identische wie die für die
Kommunalwahl geltend gemachten Wahlfehler hat der WPA des Bundestages
für die gleichzeitig stattfindende Europawahl bestätigt.
Da wurde ich auch angerufen und aufgefordert/gebeten/mir wurde
nahegelegt, das Rechtsmittel zurückzunehmen, da sonst eine
kostenpflichtige Zurückweisung erfolge.
Hatte auch noch um Akteneinsicht gebeten:
"Sehr geehrter Herr Müller,
die Stadt Rheinstetten ist seit 1.1.2005 als Große Kreisstadt für die
verkehrsrechtlichen Anordnungen der Beschilderungen zuständig. Seitdem
wurde keine verkehrsrechtliche Anordnung für die obigen Beschilderungen
erlassen bzw. Verkehrszeichen aufgestellt.
Wir haben unsere Akten gesichtet. Es ist darin keine verkehrsrechtliche
Anordnung des Landratsamtes Karlsruhe aus den Vorjahren enthalten. Wir
können Ihnen daher leider nicht durch eine Akteneinsicht weiterhelfen.
Freundliche Grüße"
Also beim Landratsamt nachfragen ...
Da hat wohl jemand ganz schwer die Fristen für die Überprüfung der
Benutzungspflicht vernachlässigt.
Michael
Du meinst 1998? Ja, da ist dann der Landkreis Schuld.
Dort habe ich bereits Akteneinsicht erbeten. Paßt mir eigentlich ganz
gut - muß ich nicht so weit fahren, Landratsamt ist in Karlsruhe.
Nein, ich meine die regelmäßigen Überprüfungen, ob die Voraussetzungen
für eine Benutzungspflicht noch erfüllt sind.
> Wir haben unsere Akten gesichtet. Es ist darin keine verkehrsrechtliche
> Anordnung des Landratsamtes Karlsruhe aus den Vorjahren enthalten. Wir
> können Ihnen daher leider nicht durch eine Akteneinsicht weiterhelfen.
>
> Freundliche Grüße"
>
> Also beim Landratsamt nachfragen ...
Ähm, das hätte ich mir bei genauem Lesen auch sparen können: Das
Landratsamt hat alle Akten beim Übergang der Zuständigkeit abgegeben,
und wie oben steht, ist in den Akten keine Anordnung zu finden.
Mir ist dann schleierhaft, wieso da Schilder hängen.
Ja, an dem Punkt stehe ich auch gerade....
Michael
"vielen Dank für Ihr Schreiben, dem ich entnehme, daß eine
straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Verkehrszeichen offenbar nie
erfolgt ist.
Kann ich also davon ausgehen, daß die Schilder, für die keine Anordnung
existiert, nun unverzüglich entfernt werden?"
Kann man das so schreiben?
Ordnungsamt
...
Aktenzeichen 112.21
Datum 28.11.2007
Radwegbenutzungspflicht in der Karlsruher Straße
Ihre Widersprüche vom 21.7.2007 und 30.7.2007 gegen Verkehrszeichen
Nachricht zur Abgabe der Widersprüche zur Entscheidung an das
Regierungspräsidium Karlsruhe
Sehr geehrter Herr Müller,
auf Ihre E-Mail vom 2.11.2007 mit dem Beschluss des hessischen
Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.2007 hin haben wir die Rechtslage
nochmals geprüft.
Wir halten trotz dieser Entscheidung an unserer Rechtsauffassung fest,
dass Verkehrszeichen nach 1 Jahr bestandskräftig werden. Es ist richtig,
dass die Rechtsprechung hierzu unterschiedliche Auffassungen vertritt.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat unsere Rechtsauffassung in der
Vergangenheit jedoch bestätigt und es liegt keine höchstrichterliche
Entscheidung hierzu vor.
Wir halten daher an der Zurückweisung Ihrer Widersprüche fest und haben
die Akten zur Entscheidung dem Regierungspräsidium Karlsruhe vorgelegt.
Sie erhalten von dort weiteren Bescheid.
> Sehr geehrter Herr Müller,
>
> auf Ihre E-Mail vom 2.11.2007 mit dem Beschluss des hessischen
> Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.2007 hin haben wir die Rechtslage
> nochmals geprüft.
>
> Wir halten trotz dieser Entscheidung an unserer Rechtsauffassung fest,
> dass Verkehrszeichen nach 1 Jahr bestandskräftig werden. Es ist richtig,
> dass die Rechtsprechung hierzu unterschiedliche Auffassungen vertritt.
> Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat unsere Rechtsauffassung in der
> Vergangenheit jedoch bestätigt
http://www.critical-mass-hamburg.de/VG_Karlsruhe_11K3908-04.pdf
Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung durch Aufstellung des Verkehrsschildes
(§§ 39 Abs. 1 u. l a, 45 Abs. 4 StVO). Dies ist eine besondere Form der
öffentlichen Bekanntgabe. Ob sie als öffentliche Bekanntgabe eines nicht
schriftlichen (§ 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG) Verwaltungsakts gemäß § 41 Abs. 3
VwVfG einzuordnen ist oder ob die Spezialregelungen der
Straßenverkehrsordnung den § 41 VwVfG insgesamt verdrängen
(§ 1 Abs. 2 S. 1 VwVfG), bedarf keiner Entscheidung. Sind
Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein
durchschnittlicher Kraftfahrer bzw. hier Radfahrer bei
Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon ”mit einem
raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann, so äußern sie ihre
Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen
Verkehrsteilnehmer, gleichgültig ob er das Verkehrszeichen tatsächlich
wahrnimmt oder nicht (BVerwG, 11.12.1996, BVerwGE 102, 316 ff. = NJW
1997, 1021 ff. m.w.N.; BVerwGE 59, 221 ff.). Das Zeichen für die
Radwegbenutzungspflicht auf der Max-Josef-Straße von der
August-Kuhn-Straße in Richtung Carl-Benz-Straße ist der
Klägerin gegenüber ihren unbestrittenen Angaben zufolge einige Wochen
vor ihrem am 20.08.2003 eingegangenen Widerspruch vom 08.08.2003 wirksam
geworden. Mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung gilt hier die Jahresfrist
des § 58 Abs. 2 VwGO.
Das liest sich für mich anders ...
Weiter oben steht aber im Urteil, dass es wohl erst am 19.11.2002
aufgestellt wurde, also wieder mal ein Fall, wo mit < 1 Jahr
widersprochen wurde, es also gar nicht drauf ankommt, ob die
Klageberechtigung auch mit > 1 Jahr gegeben ist, wenn erst danach
dran vorbei gekommen, so wie dies schon bei den oft zitierten
Kasseler Urteilen gar nicht auf die Jahresfrist ankam...
MfG Heiko Jacobs Z! IRCnet Mueck
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> Sehr geehrter Herr Müller,
>
> auf Ihre E-Mail vom 2.11.2007 mit dem Beschluss des hessischen
> Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.2007 hin haben wir die Rechtslage
> nochmals geprüft.
>
> Wir halten trotz dieser Entscheidung an unserer Rechtsauffassung fest,
> dass Verkehrszeichen nach 1 Jahr bestandskräftig werden. Es ist richtig,
> dass die Rechtsprechung hierzu unterschiedliche Auffassungen vertritt.
> Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat unsere Rechtsauffassung in der
> Vergangenheit jedoch bestätigt und es liegt keine höchstrichterliche
> Entscheidung hierzu vor.
>
> Wir halten daher an der Zurückweisung Ihrer Widersprüche fest und haben
> die Akten zur Entscheidung dem Regierungspräsidium Karlsruhe vorgelegt.
> Sie erhalten von dort weiteren Bescheid.
1. Wollen Sie Ihre Arbeitskraft darauf verwenden, zu argumentieren, warum
Sie meine Widersprüche nicht bearbeiten müssen, oder wollen Sie sich lieber
dafür einsetzen, dass Ihre Behörde die StVO einhält?
2. Wieso provozieren Sie mich, Ihrer Behörde Prozesskosten entstehen zu
lassen, anstatt bei meinen Beschwerden einfach Abhilfe zu schaffen?
>> Wir halten daher an der Zurückweisung Ihrer Widersprüche fest und haben
>> die Akten zur Entscheidung dem Regierungspräsidium Karlsruhe vorgelegt.
>> Sie erhalten von dort weiteren Bescheid.
>
> 1. Wollen Sie Ihre Arbeitskraft darauf verwenden, zu argumentieren, warum
> Sie meine Widersprüche nicht bearbeiten müssen, oder wollen Sie sich lieber
> dafür einsetzen, dass Ihre Behörde die StVO einhält?
>
> 2. Wieso provozieren Sie mich, Ihrer Behörde Prozesskosten entstehen zu
> lassen, anstatt bei meinen Beschwerden einfach Abhilfe zu schaffen?
Hab ich ja schonmal geschrieben:
> "Außerdem frage ich mich, warum Sie die rechtswidrige Verkehrsregelung
> nicht unabhängig von dem Widerspruch überprüfen. Zur Aufhebung
> rechtswidriger verkehrsrechtlicher Anordnungen sind Sie schon aufgrund
> der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht verpflichtet, unabhängig
> von einer eventuellen Bestandskraft. "
Da drauf hast du vermutlich keine Antwort erhalten?
--
+ Ulli Horlacher + fram...@tandem-fahren.de + http://tandem-fahren.de/ +
Natürlich nicht. Ich sollte einfach jetzt dem RP noch
Fachaufsichtsbeschwerden schicken ...
Da passiert zwar auch nichts (erstmal, wie man beim Karlsruher
Gehwegparken gesehen hat), aber es zwingt die Leute dazu, sich mal mit
der Sache zu beschäftigen.