"partageons la route" auf den Schildern, heist ja sowas wie "lasst uns
die Straße teilen".
1m innerorts, 1.5m ausserorts sind mir über den Weg gelaufen, aber wie
ist die genaue rechtliche Regelung?
Danke,
ervin
--
"Wir haben entschieden nichts zu entscheiden."
"OK. Dann beeilen wir uns mit dem Warten."
Manager im Gespräch...
Das Schild bedeutet dass hier die Stra�e mit einem Radweg geteilt wird. Es gelten selbtstverst�ndlich die gleichen Regeln wie sonst
auch, 1,5m Abstand vom Fahradfahrer und 1m max vom Stra�enrand f�r den Radfahrer.
Antoine
> Ervin Peters <ervin....@ervnet.de> schrieb:
>
>
>>Franzoesische Seitenabstandsregeln, hat die jemand in einem verständlich
>>übersetzten Wortlaut parat?
>>
>>"partageons la route" auf den Schildern, heist ja sowas wie "lasst uns
>>die Straße teilen".
>
> http://fahrradzukunft.de/bilder/04/gelesen/02.jpg
Ich kenn das hier:
http://www.cg38.fr/uploads/Image/e2/WEB_CHEMIN_35719_1221838230.jpg
wo schon die Frage auftauchte, wie die 1,5m gemeint seien, weil das
Pfeilende auf halber Strecke zwischen Lenkerende und Radaufstandspunkt
endet.
>>1m innerorts, 1.5m ausserorts sind mir über den Weg gelaufen,
>
> Mir bisher nur 1,5m (immer außerorts).
> http://fahrradzukunft.de/bilder/04/gelesen/03.jpg
ach, da isses doch.
> Habe das immer als (rechtlich unverbindliche) Appelle verstanden.
>
>>aber wie ist die genaue rechtliche Regelung?
>
> Je ne sais pas. Et je ne vais pas lire ...
Die französische Sprache ist ganz schön schwierig, selbst tante guugels
babbelfish half mir nicht richtig weiter.
> "Rainer Maí" <rai...@gmx.de> a écrit dans le message de news:
> 690s45prt14pti1mc...@4ax.com...
>> Mir bisher nur 1,5m (immer außerorts).
>> http://fahrradzukunft.de/bilder/04/gelesen/03.jpg
>
> Das Schild bedeutet dass hier die Straße mit einem Radweg geteilt wird.
Das klingt schlüssig.
> Es gelten selbtstverständlich die gleichen Regeln wie sonst auch,
kann das mal jemand genauer darlegen welche Regel und wo sie steht?
> 1,5m Abstand vom Fahradfahrer
das klingt erstmal gut
> und 1m max vom Straßenrand für den Radfahrer.
das 'max' nicht so, vorallem wenn ich mich an die so beschilderten
Randstreifen um Mende (Lozère) erinnere, deren Breite zwischen 25 und
80cm variierte.
Erkl�rung: Ein Radweg verl�uft von A nach B. Wenn dieser Radweg kurzzeitig �ber eine normale Stra�e verl�uft und so Autofahrer und
Radfahrer gemeinsam die selbe Stra�e benutzen, daf�r steht dieses Schild. Der Autofahrer weiss jetzt da� er hier Radfahrer antrifft,
ebenso weiss der Radfahrer da� hier Autos verkehren.
Antoine
Hilft's?
Das habe ich schon grob interpretiert. ich meinte die inhaltlich
relevante Suche nach der französischen StVO, dem seitlichen
sicherheitsabständen und den Bestimmungen und Schildern dazu...
Also, nach welchen französischen Worten suchen, was finden und das dann
übersetzen lassen - das ist nicht ganz einfach...
Aber worauf zielst Du denn ab? Ich empfand Radfahren in Frankreich immer
als angenehmer als diesseits des Rheins. Gesetzliche Regelungen
braucht's eigentlich nicht, wenn sich die Verkehrsteilnehmer von sich
aus rücksichtsvoll verhalten. Und das tun die Franzosen eher als die
Deutschen. (Von den LKW-Fahrern auf den RN mal abgesehen)
> Ervin Peters schrieb:
> WIMRE wirst Du die Abstandsregelungen noch nicht mal in deutschen
> Regelungen finden, sondern nur in Gerichtsurteilen.
möglichst, hinreichend, genügend in der StVO, konkretere Maße in
Gerichtsurteilen.
> Die französische Art relativ gut kennend, würde es mich überraschen,
> wenn die sowas in Gesetzesform gegossen hätten.
Ah, ich hörter heraus, das es irgendwie schon so sei.
> Aber worauf zielst Du denn ab?
Es gibt ein genormtes Schild (plateau?), es gibt die Aussagen ausserorts
1,5m / innerorts 1m und es gibt jemand der das Thema seitlicher
Sicherheitsabstand von vielen Seiten, teileweise ausschweifend und mit
Bezug zur Verkehrskultur beleuchtet hat. Das Ganze ist auf knapp 50S. mit
bunten Bilderchen zusammengefasst und nun sucht derjenige nach der
konkreten Quelle für bestehende Abstandsregeln in Frankreich, weil er
bisher Schwierigkeiten hat eine handfeste Primärquelle zu finden.
> Ich empfand Radfahren in Frankreich immer als angenehmer als diesseits
> des Rheins. Gesetzliche Regelungen braucht's eigentlich nicht, wenn
> sich die Verkehrsteilnehmer von sich aus rücksichtsvoll verhalten.
Ja da haben wir es wieder. Territorien und Rechtssicherheit verhindern
die Kommunikation und das kooperative Abstimmen in der Begegnung
zugunsten der Revier- und Rechtsgutverteidigung (Besitzstandswahrung).
> Und das tun die Franzosen eher als die Deutschen. (Von den LKW-Fahrern
> auf den RN mal abgesehen)
Das sind ja überall die selben, die gurken ja durch ganz Eurasien
einschlieslich Nordafrika.
ervin
P.S. Abstandsregelungen in anderen Ländern sind, mit Quellen, auch gern
gesehen.
>Es gibt ein genormtes Schild (plateau?),
Panneau
>es gibt die Aussagen ausserorts
>1,5m / innerorts 1m und es gibt jemand der das Thema seitlicher
>Sicherheitsabstand von vielen Seiten, teileweise ausschweifend und mit
>Bezug zur Verkehrskultur beleuchtet hat. Das Ganze ist auf knapp 50S. mit
>bunten Bilderchen zusammengefasst und nun sucht derjenige nach der
>konkreten Quelle f�r bestehende Abstandsregeln in Frankreich, weil er
>bisher Schwierigkeiten hat eine handfeste Prim�rquelle zu finden.
Code de la route, Article R414-4:
[---]
IV. - Pour effectuer le d�passement, il doit se d�porter suffisamment
pour ne pas risquer de heurter l'usager qu'il veut d�passer. Il ne
doit pas en tout cas s'en approcher lat�ralement � moins d'un m�tre en
agglom�ration et d'un m�tre et demi hors agglom�ration s'il s'agit
d'un v�hicule � traction animale, d'un engin � deux ou � trois roues,
d'un pi�ton, d'un cavalier ou d'un animal.
merci erstmal!
> On Fri, 3 Jul 2009 22:56:52 +0200, Ervin Peters <ervin....@ervnet.de>
> wrote:
>
> Code de la route, Article R414-4:
>
> <http://www.legifrance.gouv.fr/affichCodeArticle.do?
cidTexte=LEGITEXT000006074228&idArticle=LEGIARTI000006842216&dateTexte=20090703>
>
> [---]
>
> IV. - Pour effectuer le dépassement, il doit se déporter suffisamment
> pour ne pas risquer de heurter l'usager qu'il veut dépasser. Il ne doit
> pas en tout cas s'en approcher latéralement à moins d'un mètre en
> agglomération et d'un mètre et demi hors agglomération s'il s'agit d'un
> véhicule à traction animale, d'un engin à deux ou à trois roues, d'un
> piéton, d'un cavalier ou d'un animal.
Das Panneau "Partageons la route" ist demnach nur ein Hinweis das auch
Radfahrer die Straße mitbenutzen. Und erst die neuerer enthalten den
Hinweis über den vorgeschreibenen Abstand von 1,5m, weil der Article 414
noch nicht so alt ist.
richtig?
Oder wo kann man die Bedeutung der Panneau recherchieren?
ervin
>Andrew Price am Fri, 03 Jul 2009 23:23:30 +0200:
>
>merci erstmal!
De rien !
[---]
>Das Panneau "Partageons la route" ist demnach nur ein Hinweis das auch
>Radfahrer die Stra�e mitbenutzen. Und erst die neuerer enthalten den
>Hinweis �ber den vorgeschreibenen Abstand von 1,5m, weil der Article 414
>noch nicht so alt ist.
>
>richtig?
Nicht wirklich - der Paragraph R414-4 hat zwar eine neue Nummerierung,
seit der �berarbeitung vom 1. Juni 2001, wo die Warnpflicht bei
�berholman�vern eingef�hrt wurde - die Worte "en cas de n�cessit�" in
der alten Fassung (�R14, 2. Absatz)
"Il doit, en outre, en cas de n�cessit�, avertir de son intention
l'usager qu'il veut d�passer"
entfallen.
Dies betrifft aber nur den 3. Absatz des Paragraphen R414-4 der neuen
Fassung. Der Wortlaut des Absatzes bez�glich des einzuhaltenden
Seitenabstandes, im Vergleich mit der Fassung vom 11. Oktober 1977
bzw. 15. Dezember 1958, bleibt unver�ndert.
> Dies betrifft aber nur den 3. Absatz des Paragraphen R414-4 der neuen
> Fassung. Der Wortlaut des Absatzes bezüglich des einzuhaltenden
> Seitenabstandes, im Vergleich mit der Fassung vom 11. Oktober 1977 bzw.
> 15. Dezember 1958, bleibt unverändert.
Seit '58 gibt es also diese Regel in Frankreich? (!)
Gibt es auch Regeln zum einzuhaltenden Abstand nach rechts zum
Fahrbahnrand?
ervin
(gleich mal ausnutzen wenn hier jemand des code de la route mächtig ist)
>Andrew Price am Sat, 04 Jul 2009 21:22:28 +0200:
>
>> Dies betrifft aber nur den 3. Absatz des Paragraphen R414-4 der neuen
>> Fassung. Der Wortlaut des Absatzes bez�glich des einzuhaltenden
>> Seitenabstandes, im Vergleich mit der Fassung vom 11. Oktober 1977 bzw.
>> 15. Dezember 1958, bleibt unver�ndert.
Ich mu� mich korrigieren, da meine Antwort nicht v�llig richtig war -
die zwei verschiedenen Regeln (1M in Ortschaften, 1M50 au�erorts)
wurden erst im September 1998 eingef�hrt. Vorher galt 1M �berall.
>Seit '58 gibt es also diese Regel in Frankreich? (!)
Sogar fr�her - die �lteste online-verf�gbare Quelle die ich finde, ist
im Gesetzblatt vom 14. Juli 1954:
<http://www.legifrance.gouv.fr/jopdf//jopdf/1954/066/JO195406684.PDF>
>Gibt es auch Regeln zum einzuhaltenden Abstand nach rechts zum
>Fahrbahnrand?
Nicht, da� ich w��te.