muss (oder soll) ich - im Rahmen eines Kleingewerbes - Lieferscheine
aufbewahren? Alles Wesentliche sollte doch eigentlich in der Rechnung
stehen, oder?
Viele Grüße
Elmar
>muss (oder soll) ich - im Rahmen eines Kleingewerbes - Lieferscheine
>aufbewahren? Alles Wesentliche sollte doch eigentlich in der Rechnung
>stehen, oder?
Du mußt nicht, aber du kannst und darfst.
Martin
--
Im Übrigen bin ich der Meinung, dass der Föderalismus
im Bildungswesen abgeschafft werden muss!
Wobei sich jetzt die Frage stellt ob es Sinn macht, bzw. welche Vorteile
die Aufbewahrung bieten könnte...
>Wobei sich jetzt die Frage stellt ob es Sinn macht, bzw. welche Vorteile
>die Aufbewahrung bieten könnte...
Diese Frage kannst du dir nur selber beantworten!
Martin
--
So auch ihr: wenn ihr in Zungen redet und nicht mit deutlichen Worten, wie kann
man wissen, was gemeint ist? Ihr werdet in den Wind reden. ...Wenn ich nun die
Bedeutung der Sprache nicht kenne, werde ich den nicht verstehen, der redet,
und der redet, wird mich nicht verstehen. [1. Kor 14, 9 - 11]
Am 21.07.2008 20:54 schrieb E. Aretz:
>>> muss (oder soll) ich - im Rahmen eines Kleingewerbes - Lieferscheine
>>> aufbewahren? Alles Wesentliche sollte doch eigentlich in der Rechnung
>>> stehen, oder?
>>
>> Du mußt nicht, aber du kannst und darfst.
>> Martin
>>
>
> Wobei sich jetzt die Frage stellt ob es Sinn macht, bzw. welche Vorteile
> die Aufbewahrung bieten könnte...
Mit dem Lieferschein hast Du den Nachweis das etwas auch angekommen ist,
sofern er unterschrieben ist. Gibt Kunden die nach dem sie die Rechnung
bezahlt haben, Monate später, auf die Idee kommen und behaupten das die
Ware nicht oder Unvollständig bzw. Beschädigt angekommen ist und
erwarten dann noch ein Nachlass. Alleine schon um dann schnell reagieren
zu können, würde ich sie eine weile aufheben.
Musst Du aber selbst wissen, welcher Aufwand für dich der Größere ist.
--
MfG - Lupus Goebel
Der Sumpf- und Morasthobbybastler und Anfaenger mit
Wissensdurst (http://www.lupusdw.de http://foto.lupusdw.de)
Meine private FAQ http://www.lupusdw.de/faq
> muss (oder soll) ich - im Rahmen eines Kleingewerbes - Lieferscheine
> aufbewahren? Alles Wesentliche sollte doch eigentlich in der Rechnung
> stehen, oder?
ich weiß jetzt nicht, ob Du Deine eigenen Lieferungen meinst - oder
Lieferungen an Dich.
Bei Lieferungen an mich ist mir schon öfters aufgefallen, dass eben
nicht immer alle Infos auf der Rechnung stehen, teilweise für
Reklamationen so wichtige Dinge wie eine Seriennummer. Außerdem finde
ich es praktischer, wenn ich bei Reklamationen o.ä. in meinen Ordner mit
den Lieferscheinen greifen kann und nicht meine Buchführungsunterlagen
(Rechnung) anfassen muss.
Ciao
Gerhard
Am 22.07.2008 01:40 schrieb Rüdiger Silberer:
>>> muss (oder soll) ich - im Rahmen eines Kleingewerbes - Lieferscheine
>>> aufbewahren? Alles Wesentliche sollte doch eigentlich in der Rechnung
>>> stehen, oder?
>> Du mußt nicht, aber du kannst und darfst.
>
> Doch, er muß.
> Lieferscheine sind 6 Jahre aufzubewahren.
Da macht mich die Quelle für diese Behauptung neugierig.
und mich erst.
und mich auch.
>>muss (oder soll) ich - im Rahmen eines Kleingewerbes - Lieferscheine
>>aufbewahren? Alles Wesentliche sollte doch eigentlich in der Rechnung
>>stehen, oder?
>
> Du mußt nicht, aber du kannst und darfst.
Sicher kann er auch gleich alle Handelspapiere bei der nächsten Heizperiode
in den Ofen stecken.
Aber es gilt immer noch die 10-Jahres-Frist. Und oft ist für die
Umsatzsteuer der Liefertermin nur auf dem Lieferschein vermerkt.
Mirko
Interessant -- vor Allem, wenn man dann im Internet
recherchiert und dabei findet, daß das nicht nur Kaufleute
(Lieferscheine als Handelsbriefe) sondern auch normale Leute
(Lieferscheine als Geschäftsbriefe) betreffen soll.
Am Besten ist jetzt wohl eine Selbstanzeige beim Peer.
Wer macht mit?
Bodo
> Am Besten ist jetzt wohl eine Selbstanzeige beim Peer.
> Wer macht mit?
Ich gestehe - bei manchen Sendungen ist gar kein Lieferschein dabei ;-)
Lutz
--
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Anarchie!!!
Bodo
Könnte man ja anfordern (schriftlich!) und dann mit einer Kopie des Vorgangs
archivieren ;-)
> Am Tue, 22 Jul 2008 17:35:27 +0200 schrieb Bodo Rzany:
>
>> On 22.07.2008 17:02, Lutz Schulze wrote:
>>>
>>> Ich gestehe - bei manchen Sendungen ist gar kein Lieferschein dabei ;-)
>>
>> Anarchie!!!
>
> Könnte man ja anfordern (schriftlich!) und dann mit einer Kopie des
> Vorgangs archivieren ;-)
Die Kopie sollte man allerdings bei der Ordnungsbehörde beglaubigen lassen;
nur so wird es wasserdicht!
--
Der entscheidende Augenblick der menschlichen Entwicklung ist immerwährend.
Darum sind die revolutionären geistigen Bewegungen, welche alles Frühere
für nichtig erklären, im Recht, denn es ist noch nichts geschehen.
Franz Kafka
;-)
Ich frage mich, was da jetzt wirklich Sache ist. In Erinnerung habe ich,
daß steuer- und geschäftsrelevante Papiere aufgehoben werden müssen.
Zu diesen zählen für mich Rechnungen (Eingangs-, weil Betriebsausgabe,
Ausgangs-, weil u.A. Beleg für Einnahmen) sowie (fremde) Bestellungen
und Verträge zur Verfolgung der diversen Geschäftsbeziehungen.
Lieferscheine haben für mich, nachdem der vollständige Wareneingang
gepüft wurde, keinerlei Geschäftsrelevanz mehr und würden mich, sollte
ich sie aufheben, nur zumüllen.
Als Narrenfreiheit genießender Freiberufler ohne Kaufmannstatus
könnte mir das Alles wohl herzlich egal sein. Nur: woher kommen
die unterschiedlichen Aussagen der hier Postenden wirklich?
Bodo
> Ich frage mich, was da jetzt wirklich Sache ist. In Erinnerung habe ich,
> daß steuer- und geschäftsrelevante Papiere aufgehoben werden müssen.
> Zu diesen zählen für mich Rechnungen (Eingangs-, weil Betriebsausgabe,
> Ausgangs-, weil u.A. Beleg für Einnahmen) sowie (fremde) Bestellungen
> und Verträge zur Verfolgung der diversen Geschäftsbeziehungen.
> Lieferscheine haben für mich, nachdem der vollständige Wareneingang
> gepüft wurde, keinerlei Geschäftsrelevanz mehr und würden mich, sollte
> ich sie aufheben, nur zumüllen.
>
> Als Narrenfreiheit genießender Freiberufler ohne Kaufmannstatus
> könnte mir das Alles wohl herzlich egal sein. Nur: woher kommen
> die unterschiedlichen Aussagen der hier Postenden wirklich?
Ich wurde in anderen Firmen immer angehalten die nach Mengenprüfung
weiterzuleiten damit die Rechnungen kontrolliert und angewiesen werden
können.
Meine Mitarbeiter handhaben das genauso.
Selbst hefte ich sie jetzt auch an die Originalrechnung, soweit überhaupt
vorhanden. Mitunter bleibt aber versehentlich auch mal einer am Karton oder
es existiert keiner, oft wenn die Rechnung gleich im Paket lag.
Ich kenne auch keinen Bericht von einer Betriebsprüfung bei der das Fehlen
bemängelt worden wäre.
Bodo Rzany schrieb:
> > § 257 HGB I Nr.2+3
> Interessant -- vor Allem, wenn man dann im Internet
> recherchiert und dabei findet, daß das nicht nur Kaufleute
> (Lieferscheine als Handelsbriefe) sondern auch normale Leute
ich wußte ja schon immer, daß kaufleute nicht normal sind ;-)
--
Viele Gruesse Klaus-Holger Trappe
(E-Mail hierauf verbleibt unbeachtet)
Wie hast Du nur wieder so schnell meine Niedertracht erkannt? ;-)
Bodo
Am 22.07.2008 15:15 schrieb Rüdiger Silberer:
> Am 22.07.2008 schrieb Oliver Henniges:
>
>> On 22 Jul., 09:40, Bodo Rzany <rz...@ibrro.de> wrote:
>>
>> und mich auch.
>
> § 257 HGB I Nr.2+3
Da steht was von Handelsbrief.
Lieferscheine würde ich hier mal nicht dazu zählen, es sei denn auf den
Lieferscheinen ist etwas enthalten, was für die Besteuerung von
Bedeutung ist. Würde ich mal in meiner Leichtgläubigkeit dazu meinen.
Das Lieferdatum muss ja eh auf der Rechnung vorhanden sein.
Bodo Rzany schrieb:
> > ich wußte ja schon immer, daß kaufleute nicht normal sind ;-)
> Wie hast Du nur wieder so schnell meine Niedertracht erkannt? ;-)
darauf bin ich im pausenmodus programmiert ;-)
Eben gerade nicht. Bezug auf Lieferscheinnummer reicht. Und dann ist der
doch einschlägig.
M.
... und jetzt bin ich aufgrund der verschiedenen Antworten und Meinungen
total verwirrt :-)
Tendiere am ehesten noch zu: "Rechnung aufbewahren reicht", da es dem
Anschein nach keine plausible Rechtsgrundlage gibt, die besagt, dass
Lieferscheine aufbewahrt werden müssen. Oder?
Ob´s organisatorische Vorteile hat, sei mal dahingestellt...
Das Interpretiere ich hier aber anders:
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__14.html
Absatz 4, Satz 6
> Tendiere am ehesten noch zu: "Rechnung aufbewahren reicht",
> da es dem Anschein nach keine plausible Rechtsgrundlage gibt,
> die besagt, dass Lieferscheine aufbewahrt werden müssen.
> Oder?
§ 257 HGB.
Grüße
Matthias
Das Leistungs (und damit in dem Fall Lieferdatum) muss
auf der Rechnung vermerkt sein, sonst ist sie sowieso
nicht gültig.
Georg
Georg Schupp schrieb:
Die Rechnung darf aber aus mehr als einem Papier bestehen. Wenn die
Rechnung für das Lieferdatum auf den Lieferschein Bezug nimmt, dürfte sie
ohne diesen umsatzsteuerrechtlich nicht vollständig sein. Wenn ein
Lieferant sowas macht, ist er allerdings auch nicht vollständig.
Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
Martin Schoenbeck schrieb:
> Die Rechnung darf aber aus mehr als einem Papier bestehen.
umsatzsteuerdurchführungsverordnung
Ich ahnte schon, daß der Hase in diese Richtung läuft.
Selbstverständlich hebe ich von mir an andere gerichtete
Geschäftsbriefe, so auch Lieferscheine, wenn ich denn
solche schreiben sollte, auf. Hier aber ging es, nach
meinem und dem der anderen Antwortenden Verständnis, um
empfangene Lieferscheine für empfangene Waren. Diese sehe
ich nach Vollständigkeit der Lieferung durch und danach
wandert das Ding in die Rundablage.
Bodo
Schön. Da bin aber beruhigt.
> aber sag halt
> nicht, daß so richtig ist.
Wo, bitte, hätte ich das getan?
Ist wieder einmal der Wunsch Vater des Gedankens?
Bodo
> sich unterschreiben und beim Versand ist er zusammen mit den
> Versandpapieren der Liefernachweis. Wie kann man so etwas wegwerfen?
Weil alles was der Lieferschein belegt erledigt ist.
Harald
--
Für eine korrekte Antwortadresse den Bindestrich entfernen.
http://www.godwars.de/gw/index.jsp?id=1868
Um 7:31 heute morgen von Bodo:
...
> Hier aber ging es, nach
> meinem und dem der anderen Antwortenden Verständnis, um
> empfangene Lieferscheine für empfangene Waren. Diese sehe
> ich nach Vollständigkeit der Lieferung durch und danach
> wandert das Ding in die Rundablage.
Würde ich so interpretieren.
Mit freundlichem Gruß,
Heinrich Butschal
--
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Naja, wenn Du davon ausgehst, daß alles, was ich tue,
richtig ist und Du dann interpretierst, daß ich damit,
daß ich schreibe was ich tue, zugleich sage, daß das so
richtig ist, kannst Du das wohl so interpretieren. ;-(
Aber eigentlich habe ich nur gesagt, daß ich das so tue.
Daß ich gesagt hätte, daß das so richtig sei, kam allein
von Rüdiger Silberer.
Bodo
Es ist halt nun mal so das man den großen Buanas immer folgt, wenn die etwas
machen, dann wird es wohl richtig sein. :-)
Nein, er reicht auch nicht. Das Aufbewahren von Handelsbriefen gilt nur
für Kaufleute. Kaufleute sind wiederum alle Gewerbetreibenden, welche
sich grundsätzlich in das Handelsregister eintragen müssen. Die
Ausnahme sind Kleingewerbetreibenden, deren Unternehmen nach Art oder
Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Und nun zu den Handelsbriefen:
===============================
Handelsbriefe umfassen weit mehr als nur Lieferscheine. Im Grunde sind
es alle Schriftstücke, die Handelsgeschäft betreffen, z.B.
- Auftragsbestätigungen,
- Versandanzeigen,
- Lieferscheine,
- Frachtbriefe,
- Rechnungen und
- Zahlungsbelege sowie
- alle gegenseitigen schriftlichen Verträge
Kurzum alles, wodurch ein _zustandegekommenes_ Handelsgeschäft
dokumentiert wird. Die Aufbewahrungspflicht hierfür beträgt 6 Jahre,
mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
- die letzte Eintragung in des Handelsbuch erfolgt,
- das Inventar aufgestellt,
- die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt
- der Konzernabschluß aufgestellt,
- der Handelsbrief empfangen bzw. abgesandt oder
- der Buchungsbeleg entstanden ist.
,----
| Zusammenfassung: Nach HGB/BGB gilt die Aufbewahrungspflicht für
| Lieferscheine nur für Kaufleute (d.h für solche, die ins
| Handelsregister eingetragen sind)
`----
Blöd ist nun, das es neben dem BGB und HGB auch noch das Steuerrecht
gibt. Und es kann ja gar nicht anders sein, dass hier wie üblich weit
über das notwendige Maß hinaus zugeschlagen wird. Und was so harmlos
als Abgabenordnung daherkommt, ist in Wirklichkeit ein
Knebelungsinstrument, das die übermächtige Stellung der Finanzbehörden
zementiert.
Und hier steht so etwa ab §140AO und insbesondere in $147 AO etwas über
die Aufbewahrung. Zum einen sind hier _alle_ Gewerbetreibenden
betroffen, auch die nicht eingetragenen, zum anderen können sich die
Aufbewahrungsfristen deutlich verlängern und zum dritten zählen eben
auch Lieferscheine dazu.
Für u.a. wesentlichen Belege (keine vollständige Liste) gilt die
10-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Aktennotizen und interne Buchungsanweisungen,
- Aufzeichnungen über Sonderverkäufe und Werbeaktionen
- Belastungs- und Gutschriftnoten,
- Bescheide über Abgaben, Beiträge und Gebühren,
- Eigenbelege für Stornobuchungen,
- Inventuraufzeichnungen jeder Art,
- Jahresabschlusslisten,
- Kommissionslisten,
- Kontoauszüge,
- Konnossements,
- Kostenberichte,
- Kostenträgerrechnungen,
- Lieferscheine,
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Lohn- und Gehaltslisten,
- Portokassenbücher,
- Protokolle, Prüfungsberichte jeder Art,
- Quittungen,
- Rechnungen,
- Rechnungskopien,
- Reisekostenabrechnungen,
- Saldenbestätigungen, Saldenlisten,
- Schecks (oder die dazu gehörenden Unterlagen) und Scheckbücher,
- Ursprungsbelege (Preislisten, Kontrollzettel),
- Vertragsurkunden,
- Wechsel (oder die dazu gehörenden Unterlagen) und Wechselbücher,
- Zahlungsanweisungen,
- Zinsrechnungen
Solch ein Fehlen eines Lieferscheines kann als nicht ordnungsgemäßes
Führen von Buchführungsunterlagen gewertet werden und entsprechend
geahndet werden. Dass die Praxis i.d.R. möglicherweise anders aussieht,
tut dem keinen Abbruch.
,----
| Fazit: Alle Unterlagen zum einen führen und zum anderen aufbewahren!
`----
Nicht umsonst befassen sich 90 % der weltweiten Literatur zum
Steuerecht mit dem deutschen Steuerrecht. Auskennen tut sich hier
keiner mehr, nicht einmal Steuerberater.
--
Grüße
Harald
> Nicht umsonst befassen sich 90 % der weltweiten Literatur zum
> Steuerecht mit dem deutschen Steuerrecht.
Wo ist denn die Zahl her? Sind es nicht 110?
Ich zitiere dazu den OP:
"Hallo zusammen,
muss (oder soll) ich - im Rahmen eines Kleingewerbes - Lieferscheine
aufbewahren? Alles Wesentliche sollte doch eigentlich in der Rechnung
stehen, oder?"
> [..Einiges über Handelsbriefe..]
> Blöd ist nun, das es neben dem BGB und HGB auch noch das Steuerrecht
> gibt. Und es kann ja gar nicht anders sein, dass hier wie üblich weit
> über das notwendige Maß hinaus zugeschlagen wird. Und was so harmlos
> als Abgabenordnung daherkommt, ist in Wirklichkeit ein
> Knebelungsinstrument, das die übermächtige Stellung der Finanzbehörden
> zementiert.
>
> Und hier steht so etwa ab §140AO und insbesondere in $147 AO etwas über
> die Aufbewahrung. Zum einen sind hier _alle_ Gewerbetreibenden
> betroffen, auch die nicht eingetragenen, zum anderen können sich die
> Aufbewahrungsfristen deutlich verlängern und zum dritten zählen eben
> auch Lieferscheine dazu.
> Für u.a. wesentlichen Belege (keine vollständige Liste) gilt die
> 10-jährige Aufbewahrungsfrist:
> [..lange Liste..]
> Solch ein Fehlen eines Lieferscheines kann als nicht ordnungsgemäßes
> Führen von Buchführungsunterlagen gewertet werden und entsprechend
> geahndet werden. Dass die Praxis i.d.R. möglicherweise anders aussieht,
> tut dem keinen Abbruch.
Ist das nicht ein deutliches Plädoyer gegen das "Führen von Büchern"
(wie zwingend bei der Bilanzierung vorgeschrieben), wo immer das
möglich ist? Bei der EÜR ermuntert der neue Erfassungsbogen auch
geradezu wieder zum einfachen Zettel(gerümpel)kasten.
> Nicht umsonst befassen sich 90 % der weltweiten Literatur zum
> Steuerecht mit dem deutschen Steuerrecht.
Die vielen Gerichtsverfahren gar nicht gerechnet!
> Auskennen tut sich hier
> keiner mehr, nicht einmal Steuerberater.
Auch der FiMist läßt sich immer wieder davon überraschen, welche
Wirkungen seine diversen Absonderungen später entfalten.
Bodo
Nein. Harald hat sich ja deutlich auf die "weltweite Literatur"
und nicht, wie Du jetzt, auf die "weltweite Steuerliteratur"
bezogen. Deine Zahl gilt nur für Letzteres.
Bodo
>Nicht umsonst befassen sich 90 % der weltweiten Literatur zum
>Steuerecht mit dem deutschen Steuerrecht.
Eine urban legend. Da hatte jemand den Katalog der Deutschen
Nationalbibliothek ausgewertet. Da steht natürlich (Pflicht) fast nur
deutsches.
Martin
--
Im Übrigen bin ich der Meinung, dass der Föderalismus
im Bildungswesen abgeschafft werden muss!
Die Straßenverkehrsordnung auch. So what.
E. Aretz schrieb:
>
> muss (oder soll) ich - im Rahmen eines Kleingewerbes - Lieferscheine
> aufbewahren?
Wenn Du irgenwann vielleicht mal Garantieansprüche gegenüber dem
Hersteller/Lieferanten geltend machen mußt, dann schon.
> Alles Wesentliche sollte doch eigentlich in der Rechnung
> stehen, oder?
Seriennummern z.B. nicht immer.
Gruß
Irmgard