Mich beschäftigt folgende Frage: Im ZGB fand ich unter dem Begriff des
Grundstücks auch einen Artikel (Art. 658) der sich mit herrenlosen
Grundstücken und deren Aneignung beschäftig. Gibt es in der Schweiz
überhaupt herrenlose Grundstücke bzw. was versteht man darunter?
Im weiteren ist dann später (Art. 666) vom Untergang eines Grundstücks
die Rede. Worum geht es hier?
Danke für jeden Input
Schönen Abend noch
Charles
csie...@softhome.net schrieb:
> Hallo,
>
> Mich beschäftigt folgende Frage: Im ZGB fand ich unter dem Begriff des
> Grundstücks auch einen Artikel (Art. 658) der sich mit herrenlosen
> Grundstücken und deren Aneignung beschäftig. Gibt es in der Schweiz
> überhaupt herrenlose Grundstücke bzw. was versteht man darunter?
Herrenlose Gründstücke sind ordentliche, nach ZGB definierte und im
Grundbuch eingetragene Grundstücke ohne Eigentümer. Eine - wie korrekt
vermutet - äusserst seltene Erscheinung. Herrenlos kann ein Grundstück
werden, wenn ein Eigentümer seinen Rechtsanspruch darauf beim
Grundbuchamt aufgibt. Dies kann allenfalls Sinn machen, wenn auf das
Grundstück massive Servituten und Lasten eingetragen sind, die den
Eigentümer in die Verschuldung bringen könnten. Durch den Verzicht am
Eigentum und dessen Übereignung als herrenlos wir der Eigentümer die
Grundlasten (abgesehen von Pfandrechten) los und kann nicht mehr dafür
belangt werden.
>
> Im weiteren ist dann später (Art. 666) vom Untergang eines Grundstücks
> die Rede. Worum geht es hier?
Ist das Grundstück nicht mehr im Sinne des ZGB nutzbar (z.B. durch
andauernde Überflutung, massive Überschiebung durch Bergrutsche,
Meteoriteneinschläge), geht es unter.
>
> Danke für jeden Input
Bitteschön
Bye
Peter