In einem Webforum
(http://www.informatik-forum.at/showthread.php?p=229205) ist die Frage
aufgetaucht, ob im Falle eines Ladendiebstahls "offensive Selbsthilfe"
erlaubt ist.
Im konkreten wurde einerseits § 344 ABGB ("Zu den Rechten des Besitzes
gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und in dem
Falle, dass die richterliche Hilfe zu spät kommen würde, Gewalt mit
angemessener Gewalt abzutreiben (§ 19)") zitiert, andererseits ein
Auszug aus "Koziol/Welser": "Dem Besitzer wird auch das Recht einer
angemessenen "offensiven Selbsthilfe" (zB Zurückholen der Sache)
gewährt, wenn er sogleich ("in continenti") handelt.".
Meine Frage hierzu: Wieweit geht dieses Recht der offensiven
Selbsthilfe? So wie ich das verstehe rechtfertigt es z.B. dass mir der
Besitzer der Sache diese aus der Hand "reissen" darf falls ich diese
gestohlen habe. Rechtfertigt es auch das ein Kaufhausdetektiv:
a) in die Tasche eines Kunden greift und den gestohlenen Gegenstand
hinausholt oder
b) die Tasche des Kunden durchsucht
wenn er den betreffenden Kunden bei der Tat beobachtet hat? Zu welchem
Zeitpunkt ist die Tat abgeschlossen - trifft "in continenti" auch dann
zu wenn jemand bereits das Geschäft verlassen will (da ja erst damit
der Diebstahl vollendet wurde)?
Ich hab auf Google zwar jede Menge Postings bez. Anhalterecht usw.
gefunden, allerdings kein einziges bezüglich dieser "offensiven
Selbsthilfe" (in Kombination mit Diebstahl).
TIA
/gst