Im �98 Abs. 3 steht:
|(3) Der Stra�enerhalter darf auch ohne beh�rdlichen Auftrag
|Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (� 31 Abs. 1)
|anbringen; dies gilt unbeschadet der Bestimmungen �ber unaufschiebbare
|Verkehrsbeschr�nkungen (� 44b), jedoch nicht f�r die in � 44 Abs. 1
|genannten Stra�enverkehrszeichen und Bodenmarkierungen. Die Beh�rde
|kann ihm jedoch, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Fl�ssigkeit
|des Verkehrs erfordert, vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und
|Sicherung des Verkehrs zu entfernen oder an den von ihr zu
|bestimmenden Stellen anzubringen. Die Entfernung der genannten
|Einrichtungen kann die Beh�rde insbesondere verlangen, wenn ihre
|Anbringung gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist.
Aus dieser Bestimmung und den verwiesenen Paragrafen werde ich nicht
sehr schlau.
Hei�t das, dass der Stra�enerhalter Verkehrszeichen ohne
entsprechenden Bescheid einer Beh�rde aufstellen darf, die dann
G�ltigkeit haben? (Ich denke da insbesondere an die Asfinag).
Liebe Gr��e
Hannes
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Wieso "ohne Bescheid einer Beh�rde"?
Ist der Stra�enerhalter nicht auch �ffentlich-rechtlich?
In DE hei�t der Stra�enbaulasttr�ger und die dort zust�ndige Beh�rde
Stra�enbaubeh�rde, und hat �hnlich Notkompetenzen.
>Am 11/26/09 09:26, schrieb Johann Mayerwieser:
>> Hei�t das, dass der Stra�enerhalter Verkehrszeichen ohne
>> entsprechenden Bescheid einer Beh�rde aufstellen darf, die dann
>> G�ltigkeit haben? (Ich denke da insbesondere an die Asfinag).
>
>Wieso "ohne Bescheid einer Beh�rde"?
>
>Ist der Stra�enerhalter nicht auch �ffentlich-rechtlich?
>
>In DE hei�t der Stra�enbaulasttr�ger und die dort zust�ndige Beh�rde
>Stra�enbaubeh�rde, und hat �hnlich Notkompetenzen.
Notkompetenzen sind in einem anderen Paragrafen geregelt.
Die Asfinag als Beh�rde anzusehen kann ich mir nicht vorstellen, da
eine privatwirtschaftliche Firma (zwar im Staatsbesitz).
Kommt ganz auf die Stra�e an. Stra�enerhalter kann eigentlich jeder
werden, auch Privatleute.
Tom
Nein. Ausser es handelt sich um einen Notfall wie zB Gasrohrexplosion etc.
Im Falle der Asfinag ist zust�ndig die �rtliche
Bezirkshauptmannschaft/Magistrat f�r die Bescheiderlassung. Ebenso f�r
Bundes- bzw. Landesstra�en. Bei Gemeindestra�en ist teilweise die Gemeinde
und f�r bestimmte Verkehrszeichen die BH f�r die Bescheiderlassung
zust�ndig.
J.E.