Im Kontext der digitalen Kommunikation [Internet & Usenet] ist von
besonderer Bedeutung:
§ 238 StGB "Nachstellung"
<Zitat>
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
...
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen
Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen
versucht
... oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine
Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2 )...
</Zitat>
Dieses ist auch in engem Zusammenhang mit § 185 StGB "Beleidigung", §
186 "üble Nachrede" und § 187 "Verleumdung"
http://groups.google.com/group/HAPLIF-BLOGGING_Deutsch/msg/717d2ba7d3635d72?&hl=en
zu sehen.
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Frank K.
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